Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Als Armenunterstützung sind nicht anzusehen: 
a) die Krankenunterstützung, 
b) die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen 
gewährte Anstaltspflege, 
e) Unterstützungen zum Zwecke der Jugendfürsorge, der Erziehung 
oder Ausbildung für einen Beruf, 
ch sonstige Unterstützungen, wenn sie nur in der Form vereinzelter 
Leistungen zur Hebung einer augenblicklichen Notlage gewährt sind, 
e) Unterstützungen, die erstattet sind. 
Das Wahlrecht darf nur in der Gemeinde ausgeübt werden, in der der 
Wahlberechtigte seit mindestens einem Jahre seinen Wohnsitz hat. Kein Wähler 
darf das Wahlrecht an mehr als einem Orte ausüben. 
  
  
83. 
Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. 
2 
Wählbar sind die männlichen Einwohner Elsaß-Lothringens, welche seit 
mindestens drei Jahren die Reichsangehörigkeit besitzen, ebensolange in Elsaß= 
Lothringen ihren Wohrnsitz haben, eine direkte Staatssteuer entrichten und das 
30. Lebensjahr vollendet haben. 
Die Ausschließungsgründe des § 2 Abs. 3 gelten auch für die Wählbarkeit. 
/. 
Die Wahl erfolgt gemeindeweise auf Grund von Listen, welche die Wahl- 
berechtigten der Gemeinde enthalten und ihre durch § 2 dieses Gesetzes geforderten 
Eigenschaften angeben (Wählerlisten). 
Sind aus einer Gemeinde mehrere Wahlkreise gebildet, so erfolgt die Auf- 
stellung der Wählerliste der Gemeinde gesondert für die einzelnen Wahlkreise. 
Die Listen werden von dem Bürgermeister und zwei von dem Gemeinderat aus 
seiner Mitte zu bezeichnenden Mitgliedern aufgestellt und spätestens sechs Wochen 
vor dem zur Wahl bestimmten Tage während einer Woche zu jedermanns Einsicht 
ausgelegt. Spätestens drei Tage vorher ist zur öffentlichen Kenntnis zu bringen, 
wann und wo dies geschehen wird.
	        
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