Contents: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

II 
(Meßgeräthe auf Ausguß) verkörpert sein. Meßgeräthe mit Abfluß sollen immer 
auf Ausguß, andere dürfen auf beides, aber nur entweder auf Einguß oder auf 
Ausguß eingerichtet sein. Den Raumgehalt auf Ausguß erhält man durch Ent¬ 
leeren einer Wasserfüllung unter Zurücklassen der unvermeidlichen gleichmäßigen 
Benetzung der reinen Maaßwände. Als unvermeidliche Benetzung gilt diejenige, 
welche zurückbleibt, wenn man 
a) bei Meßgeräthen, welche durch Umkehren entleert werden müssen, eine 
Minute nach dem Entleeren das schräg gehaltene Geräth abtropfen 
läßt und den letzten Tropfen abstreicht, 
b) Pipetten ganz oder bis zur unteren Strichmarke frei auslaufen läßt, 
während das Auslaufrohr ständig die Wandung des die Füllung auf¬ 
nehmenden Gefäßes berührt, und wenn man, nachdem der zusammen¬ 
hängende freie Ausfluß aufgehört hat oder die begrenzende untere 
Strichmarke erreicht ist, noch 1/4 Minute nachlaufen läßt, 
e) Büretten und Meßpipetten beliebig auslaufen läßt, den letzten Tropfen 
abstreicht und nach dem Auslaufen noch 2 Minuten wartet, ehe man 
die Ablesung vornimmt. 
4. Der Querschnitt der Meßgeräthe soll überall kreisförmig sein, der 
messende Raum darf sich, vom größten Durchmesser an betrachtet, höchstens ein¬ 
mal nach oben und unten verjüngen; mit dem Meßkörper verbundene Rohre 
sollen stetig, ohne plötzliches Ab- und Ansetzen, in denselben übergehen, so daß 
die Flüssigkeit beim Auslaufen nirgends aufgehalten wird. 
5. Die Striche und Bezeichnungen sollen fein, jedoch deutlich aufgeätzt, 
eingeschliffen, eingerissen oder in anderer Weise dauerhaft angebracht, keinesfalls 
nur aufgemalt sein, und zwar sollen sich die Striche nur auf völlig cylindrischen, 
regelmäßig gestalteten , schlierenfreien Theilen der Meßgeräthe befinden. Eine 
Einfärbung der Striche ist gestattet. 
6. Die Striche sollen mindestens die Hälfte der Glaswand umfassen und 
in Ebenen liegen, welche mit der Achse des Meßgefäßes einen rechten Winkel 
bilden. 
7. Bei Meßgeräthen mit Eintheilung soll diese gleichmäßig sein. 
8. Die Bezeichnungen der Kolben dürfen in Liter oder Kubikcentimeter, 
also mit Liter, l oder ccm geschehen, diejenigen der anderen Meßgeräthe sollen 
nur in Kubikcentimeter, also mit ccm ausgeführt sein. Die Inhaltsbezeichnung 
der Geräthe ohne Eintheilung erfolgt auf der Mitte des Maaßkörpers. 
9. Die Bezifferung der Striche auf den Geräthen mit Eintheilung hat 
an den rechten Enden der Striche nach Kubikcentimeter als Einheit zu geschehen; 
sie darf entweder nur von oben nach unten oder nur von unten nach oben fort¬ 
schreiten. Dem die größte Zahl tragenden Strich, welcher zugleich der Endstrich 
beziehungsweise Anfangstrich der Theilung sein soll, ist auch die Bezeichnung 
mit ccm beizusetzen. 
  
  
 
	        
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