Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Die Wahl dauert mindestens vier Stunden und höchstens acht Stunden; 
sie darf nicht vor 10 Uhr Morgens beginnen, der Schluß muß spätestens auf 
6 Uhr Abends festgesetzt werden. 
Der Wahltag muß ein Sonntag sein. 
§ 8. 
Das Wahlrecht wird in Person durch Abgabe eines Stimmzettels in eine 
abgeschlossene Wahlurne ausgeübt. Die Wahlurnen sollen den im Verordnungs- 
wege zu erlassenden Normativbestimmungen entsprechen. 
Jeder Stimmzettel muß von weißem Papier sein, darf kein äußeres Kenn- 
zeichen aufweisen und ist von dem Wähler in einem mit amtlichem Stempel 
versehenen Umschlag, der sonst kein Kennzeichen haben darf, abzugeben. 
9. 
Die Wahl sowie die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt öffentlich. 
§ 10 
Gewählt ist, wer im Wahlkreis die meisten Stimmen und zugleich mehr 
als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. 
Soweit sich keine solche Stimmenmehrheit ergibt, findet am siebenten Tage 
nach der Hauptwahl eine Nachwahl statt. Gewählt ist bei der Nachwahl, wer 
die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet 
das Los. 
§ 11 
Wird die Wahl abgelehnt oder für ungültig erklärt oder scheidet ein Mit- 
glied während der Wahlperiode aus, so findet sofort eine Ersatzwahl statt. 
Bei einer Ersatzwahl, die innerhalb eines Jahres nach einer Wahl statt- 
findet, für welche die Wählerliste neu aufgestellt war, bedarf es einer neuen Auf- 
stellung der Wählerliste nicht. 
§ 12. 
Den Aufwand für die Anfertigung der Wählerlisten und Ausweiskarten 
und die Bereitstellung und Ausrüstung des Wahlraums tragen die Gemeinden; 
alle übrigen durch die Wahlen entstehenden Kosten trägt die Staatskasse.
	        
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