Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 
Nummer 
des deutschen 
allgemeinen 
Lu 
318 
  
Benennung der Gegenstände 
Jollsatz 
für 1 Doppel- 
zentner 
Mark 
  
aus 628 
650 
  
(aus 628/90) Tischler-, Drechsler= und Wagnerarbeiten, grobe, sowie 
sonstige grobe Holzwaren, in den vorhergehenden Nummern des 
Abschnitts 10 B des allgemeinen Tarifs nicht genannt: 
Fensterrahmen, Türen, Treppen, und Teile von solchen, profllierte Holz- 
leisten: roh 
Grobe rohe Patten aus weichem Holz, die auf beiden Breitseiten mit 
einer durch ein Bindemittel (Zement oder dergleichen) befestigten ein- 
fachen oder mehrfachen Pappschicht vollständig überzogen sind (soge- 
nanntes Compoboard), 
Anmerkung zu Abschnitt 10B des allgemeinen Tarifs. 
Als bearbeitet im Gegensatze zu roh sind im Sinne des Abschnittes 10 B 
alle gebräunten, gebeizten, gefärbten, grob bemalten, gefirnißten, 
lackierten, polierten sowie die geräucherten, getränkten (imprägnierten) 
oder anderweit auf chemischem Wege behandelten Holzwaren anzusehen. 
Dagegen sind mit Ol, Wachs, Pottlot, Fetten, Stearin oder ähnlichen 
Stoffen abgeriebene, gespachtelte oder mit einem Teeranstriche versehene 
Holzwaren als rohe zu behandeln. 
(aus 649/50) Halbzeug (Halbstoff zur Papier= und Pappenbereitung), 
breiartig oder in fester Form, auch gebleicht oder gefärbt oder mit 
mineralischen Stoffen, Leim usw. versetzt: 
aus Holz, Stroh, Espartogras oder anderen Pflanzenfasern: 
Holzmasse (mechanisch bereiteter Holzstoff, Holzschliff) 
chemisch bereiteter Holzstoff (Zellstoff, Zellulose); Stroh-, Esparto- 
und anderer FaserstffffHoHoH. 
Anmerkung. Holzstoff, mechanisch oder chemisch bereitet, 
50 vom Hundert Wasser oder darüber enthaltend, wird zum Satze ven 
0,80 Mark für 1 Doppelzentner verzollt. 
  
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