§ 1254.
Wer sich vorsätzlich invalide macht, verliert den Anspruch auf die Rente.
Hat sich der Versicherte oder die Witwe die Invalidität beim Begehen einer
Handlung, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Ver-
gehen ist, zugezogen, so kann die Rente ganz oder teilweise versagt werden. Die
Verletzung bergpolizeilicher Verordnungen oder des § 93 Abs. 2, 3 und der §§ 95
bis 97 der Seemannsordnung gilt nicht als Vergehen im Sinne des vorstehenden
Satzes. Die Invaliden= oder Witwenrente kann den im Inland wohnenden Ange-
hörigen ganz oder teilweise zugewiesen werden, wenn der Versicherte oder die Witwe
sie bisher ganz oder überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienst unterhalten haben.
Deutsche Schutzgebiete gelten im Sinne dieser Vorschrift als Inland.
Die Rente kann auch versagt werden, wenn wegen des Todes, der Ab-
wesenheit oder eines anderen in der Person des Antragstellers liegenden Grundes
kein strafgerichtliches Urteil ergeht.
II. Invalidenrente.
§ 1255.
Invalidenrente erhält ohne Rücksicht auf das Lebensalter der Versicherte,
der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen dauernd invalide ist.
Als invalide gilt, wer nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die seinen
Kräften und Fähigkeiten entspricht und ihm unter billiger Berücksichtigung seiner
Ausbildung und seines bisherigen Berufs zugemutet werden kann, ein Drittel dessen
zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde Personen derselben Art mit ähn-
licher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen.
Invalidenrente erhält auch der Versicherte, der nicht dauernd invalide ist aber
während sechsundzwanzig Wochen ununterbrochen invalide gewesen ist oder der nach
Wegfall des Krankengeldes invalide ist, für die weitere Dauer der Invalidität
(Krankenrente).
§ 1256.
Die Invalidenrente beginnt, unbeschadet des 3 1253 und des § 1255 Abs. 3
mit dem Tage, an dem die Invalidität eingetreten ist. Als dieser gilt, wenn sich
der Beginn der Invalidität nicht feststellen läßt, der Tag, an dem der Antrag auf
Rente beim Versicherungsamt eingegangen ist.
III. Altersrente.
§ 1257.
Altersrente erhält der Versicherte vom vollendeten siebzigsten Lebensjahr an,
auch wenn er noch nicht invalide ist.
IV. Bezüge der Hinterbliebenen.
§ 1258.
Witwenrente erhält die dauernd invalide Witwe nach dem Tode ihres ver-
sicherten Mannes.
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