Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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einzelnen Arten dieser Betriebe beschäftigt werden, und auch die Unternehmer, die 
gleichzeitig der Unfallversicherung und der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung 
unterliegen. Beide Gruppen sind in der Sonderanstalt kraft Gesetzes versichert. 
* 1376. Z 
Werden die Versicherten zu Beiträgen herangezogen, so sind sie in gleicher 
Weise wie die Arbeitgeber bei der Verwaltung zu beteiligen. 
§i#1377. 
Der Beitragsanteil der Arbeitgeber darf im Durchschnitt nicht niedriger sein 
als die Hälfte der gesetzlichen Beiträge (§ 1392). Die Beiträge der Versicherten 
dürfen nicht höher sein als die der Arbeitgeber. 
§ 1378. 
Werden die Beiträge der Versicherten abgestuft, so sind auch die Renten für 
die Hinterbliebenen entsprechend abzustufen. 
Die Wartezeit darf nicht länger als die reichsgesetzliche sein. 
§ 1379. 
Die Sonderanstalt der See-Berufsgenossenschaft steht im übrigen den anderen 
Sonderanstalten gleich. Die §§ 1355 bis 1358 gelten für sie ohne Einschränkung. 
Sie wird vom Reichsversicherungsamte beaufsichtigt. 
§ 1380. 
Die Errichtung der Sonderanstalt, ihre Satzung und deren Anderung bedürfen 
der Genehmigung des Bundesrats. Er beschließt, nachdem die für den Berreich der 
See= Unfallversicherung als Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten gewählten 
nichtständigen Mitglieder des Reichsversicherungsamts gehört worden sind. 
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, mit dem die Einrichtung wirksam wird. 
Vierter Abschnitt. 
Aussicht. 
8 1381. 
Das Reichsversicherungsamt führt die Aufsicht über die Versicherungsanstalten. 
6 1382. 
Ist für einen Bundesstaat ein Landesversicherungsamt errichtet, so führt es 
die Aufsicht über die Versicherungsanstalten) die nicht über dessen Gebict hinausreichen.
	        
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