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§ 21.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1911 in Kraft. Für Dienst= und
Versetzungsreisen, die vor diesem Tage begonnen und an diesem Tage oder
später beendet werden, verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 7. September 1911.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
(Nr. 3937.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung der deutsch-englischen Yola.Croß-
schnellen Grenzexpedition von Anfang September 1908 bis Ende April 1909
als Kriegsjahr. Vom 10. August 1911.
Ich bestimme, daß die von der deutsch-englischen Yola-Croßschnellen Grenz—-
exbedition in der Zeit von Anfang September 1908 bis Ende April 1909
ausgeführte Unternehmung im Sinne der §§ 17 des Offizierpensionsgesetzes und
7 des Mannschaftsversorgungsgesetzes als ein Krieg anzusehen ist, für welchen
den beteiligten Deutschen ein Kriegsjahr anzurechnen ist.
Wilhelmshöhe, den 10. August 1911.
Wilhelm.
von Lindegquist.
An den Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt).
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermilteln nur die Postansilalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs. Gesetzbl. 1911. 144