Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 905 — 
§ 21. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1911 in Kraft. Für Dienst= und 
Versetzungsreisen, die vor diesem Tage begonnen und an diesem Tage oder 
später beendet werden, verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 7. September 1911. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
(Nr. 3937.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung der deutsch-englischen Yola.Croß- 
schnellen Grenzexpedition von Anfang September 1908 bis Ende April 1909 
als Kriegsjahr. Vom 10. August 1911. 
Ich bestimme, daß die von der deutsch-englischen Yola-Croßschnellen Grenz—- 
exbedition in der Zeit von Anfang September 1908 bis Ende April 1909 
ausgeführte Unternehmung im Sinne der §§ 17 des Offizierpensionsgesetzes und 
7 des Mannschaftsversorgungsgesetzes als ein Krieg anzusehen ist, für welchen 
den beteiligten Deutschen ein Kriegsjahr anzurechnen ist. 
Wilhelmshöhe, den 10. August 1911. 
Wilhelm. 
von Lindegquist. 
An den Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt). 
  
  
  
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermilteln nur die Postansilalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs. Gesetzbl. 1911. 144
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.