Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                                  — 82 — 
   b) binnen 2 Wochen nach Beseitigung oder Genesung der kranken oder seuchen- 
verdächtigen Tiere eine Neuerkrankung nicht vorgekommen, 
und 
   c) in beiden Fällen die Desinfektion ausgeführt und im Falle des § 297 
Abs. 2 durch den beamteten Tierarzt abgenommen ist. 
   (2) Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln ist das Erlöschen der Seuche in 
gleicher Weise wie der Ausbruch bekannt zu machen.
 
                             V. Anwendung der Maßregeln auf Wildgeflügel. 
                                                           § 299. 
     Die Vorschrift des § 291 Abs. 2 gilt auch für Wildgeflügel. Die übrigen 
Vorschriften der §§ 289 bis 298 gelten auch für solches Wildgeflügel, das sich nicht 
auf freier Wildbahn befindet, mit der Maßgabe, daß von der Bekanntmachung (§ 290) 
Abstand genommen werden kann.
 
                                       12. Tuberkulose des Nindviehs. 
                                                     Vorbemerkung. 
   Wo in diesen Ausführungsvorschriften von Tuberkulose die Rede ist, ist darunter 
die Tuberkulose des Rindviehs im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes zu 
verstehen. 
                                              I. Ermittlung der Seuche. 
                                                             §  300. 
  (1) Einfacher Tuberkuloseverdacht (§ 1 Abs. 4 des Gesetzes) ist als festgestellt 
anzusehen, wenn die im Anhang zu diesem Abschnitt unter 1 Nr. 1 bezeichneten 
klinischen Merkmale vorliegen. 
  (2) Das Vorhandensein der Tuberkulose ist als in hohem Grade wahrscheinlich 
anzusehen (§ 61 Abs. 1 des Gesetzes), wenn die im Anhang unter I1 Nr. 2 bezeich- 
neten klinischen Merkmale vorliegen. 
  (3) Das Vorhandensein der Tuberkulose ist als festgestellt anzusehen, wenn 
bei einem dieser Seuche nach Abs. 1 oder 2 verdächtigen Tiere in den Ausscheidungen 
aus der Lunge, aus dem Euter, aus der Gebärmutter oder aus dem Darme Tuberkel- 
bazillen ermittelt sind. Werden Tuberkelbazillen bei einem Tiere ermittelt, bei dem 
die klinischen Verdachtsmerkmale nach Abs. 1 oder 2 nur zum Teil vorliegen, so ist 
das Vorhandensein der Tuberkulose als festgestellt anzusehen, wenn bei einer frühestens 
4 Wochen nach der ersten Untersuchung vorgenommenen zweiten Untersuchung aber- 
mals Tuberkelbazillen in den Ausscheidungen ermittelt werden. 
  (1) Für die Art der Ermittlung der klinischen Merkmale (Abs. 1, 2) und der 
Tuberkelbazillen (Abs. 3) ist die im Anhang unter II und III gegebene Anweisung 
maßgebend. Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Anweisung für die Feststellung 
 
	        
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