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(2) Es kann genehmigt werden, daß die Absonderung dort, wo ein beson-
derer Raum nicht zur Verfügung steht, durch Unterbringung in einem abgegrenzten
Teile des gemeinsamen Stalles oder durch Aufstellung an einem Stallende, wenn
tunlich unter Freilassung des benachbarten und etwaiger unmittelbar gegenüberliegender
Stände, bewirkt wird.
§ 305.
Die abgesonderten Rinder unterliegen folgenden Verkehrs- und Nutzungs-
beschränkungen:
a) Ihre Unterbringung an einem anderen Standplatz darf, abgesehen von
Notfällen, ohne polizeiliche Genehmigung nicht stattfinden. Sie dürfen
weder aus dem Gehöft entfernt noch mit den übrigen Rindern des Be-
standes aus einer gemeinsamen Tränkvorrichtung getränkt werden.
b) Die Milch abgesonderter Kühe darf nicht weggegeben oder verwertet
werden, bevor sie ausreichend erhitzt worden ist (vgl. § 28 Abs. 3). Die
Milch von Kühen, bei denen das Vorhandensein von Eutertuberkulose
festgestellt oder in hohem Grade wahrscheinlich ist, darf, gleichviel ob es
sich um die Erkrankung eines oder mehrerer Viertel des Euters handelt,
auch nach dem Erhitzen weder als Nahrungsmittel für Menschen wegge-
geben noch zur Herstellung von Molkereierzeugnissen verwertet werden.
c) Die Milch abgesonderter Kühe ist in ein besonderes Gefäß zu melken, das
vor jeder anderweitigen Benutzung nach § 11 Abs. 1 Nr. 9) 10 der An-
weisung für das Desinfektionsverfahren zu desinfizieren ist.
(2) Die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt haben dafür Sorge zu
tragen, daß der Besitzer oder sein Vertreter auf die Gefahr der Tuberkulose-Über-
tragung durch unzureichend erhitzte Milch der kranken Kühe hingewiesen und auch mit
den freiwilligen Maßnahmen zur Tuberkulosebekämpfung bekannt gemacht wird. Dem
Besitzer oder seinem Vertreter ist aufzugeben, falls bei einer wegen Lungen- Gebär-
mutter- oder Darmtuberkulose abgesonderten Kuh am Euter verdächtige Veränderungen
auftreten, der Polizeibehörde Anzeige zu erstatten.
(3) Bei dringendem wirtschaftlichen Bedürfnis kann die Polizeibehörde die
Benutzung der abgesonderten Rinder zum Zuge unter der Bedingung gestatten, daß
sie nicht in fremde Ställe oder auf eine Weide oder Weideabteilung gebracht werden,
die von anderen Rindern beweidet wird. Die Polizeibehörde kann auch zulassen,
daß abgesonderte Rinder auf eine Weide oder Weideabteilung gebracht werden, die
von anderen Rindern nicht beweidet wird.
§ 306.
(1) Die im § 304 Abs. 1 angeordnete Kennzeichnung hat durch Anbringung
einer Metallmarke (sog. Ohrmarke) im linken Ohre oder auf eine andere dauerhafte,
von der Landesregierung zu bestimmende Art zu geschehen.
(2) Die Ohrmarke muß so beschaffen sein, daß sie nur einmal gebraucht
werden kann, und muß als Inschrift die Buchstaben Tb., den Anfangsbuchstaben des
Kreises (Bezirkes, Oberamts), in dem die Ermittlung erfolgt, und eine laufende Nummer
enthalten.