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Tuberkulose verdächtig sind, nicht weggegeben oder verwertet werden, bevor
sie ausreichend erhitzt worden ist (§ 28 Abs. 3). Die Milch solcher Kühe
ist in ein besonderes Gefäß zu melken, das vor jeder anderweitigen Be-
nutzung nach § 11 Abs. 1 Nr. 9, 10 der Anweisung für das Desinfektions.
verfahren zu desinfizieren ist.
(3) Im übrigen ist die Nutzung der tuberkuloseverdächtigen Rinder gestattet.
Diese dürfen auch außerhalb des Stalles unter der Bedingung verwendet werden,
daß sie nicht in fremde Ställe und in der Regel auch nicht auf eine Weide oder eine
Weideabteilung gebracht werden, die mit anderen Rindern beweidet wird. Dem Be-
sitzer steht es frei, die verdächtigen Rinder schlachten zu lassen.
(4) Der Besitzer oder sein Vertreter hat der Polizeibehörde Anzeige zu erstatten,
wenn bei einer wegen Verdachts der Lungen-, Gebärmutter- oder Darmtuberkulose
abgesonderten Kuh am Euter verdächtige Veränderungen auftreten, und die Milch
eines solchen Tieres nach Abs. 2 unter b zu behandeln.
§ 312.
Für den Fall der Feststellung des Tuberkuloseverdachts auf dem Transport
oder auf dem Markte und für den Fall, daß ein tuberkuloseverdächtiges Rind ver-
endet oder geschlachtet wird, finden die Vorschriften der §§ 307, 308 Anwendung,
jedoch ohne daß die im § 307 Abs. 2 vorgesehene Kennzeichnung zu erfolgen hat.
§ 313.
Wenn der Besitzer eines verdächtigen Rindes die polizeilich angeordneten Verkehrs-
und Nutzungsbeschränkungen übertritt, so kann die Polizeibehörde die Tötung des
Tieres anordnen.
§ 314
(1) Die angeordneten Maßregeln sind aufzuheben, wenn durch eine erneute
amtstierärztliche Untersuchung die Unverdächtigkeit der Rinder festgestellt oder durch
eine bakteriologische Untersuchung (§ 300) in den Ausscheidungen aus der Lunge,
dem Euter, der Gebärmutter oder dem Darme Tuberkelbazillen nicht nachgewiesen
worden sind.
(2) Sofern nicht cine. bakteriologische Untersuchung vorgenommen worden ist,
soll die erneute amtstierärztliche Untersuchung spätestens 3 Monate nach der ersten
amtstierärztlichen Untersuchung erfolgen. Bleiben bei der wiederholten amtstierärztlichen
Untersuchung Zweifel bestehen, so hat eine bakteriologische Untersuchung der krankhaften
Ausscheidungen aus den tuberkuloseverdächtigen Organen des Tieres stattzufinden,
deren Ergebnis entscheidet.
III. Desinfektion.
§ 315.
Die Standplätze der Rinder, bei denen die Tuberkulose festgestellt oder in
hohem Grade wahrscheinlich ist, nötigenfalls auch die Ställe oder Stallabteilungen,
ferner die Ausrüstungs-) Gebrauchs, und sonstigen Gegenstände, von denen anzu-
nehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten (§ 27 Abs. 2 der Anweisung für
das Desinfektionsverfahren), sind zu desinfizieren.