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Dünger bereits im Stalle, vor der Verbringung an den Ort der Lagerung,
mit dicker Kalkmilch zu begießen.
2. Jauche und Schmutzwasser sind durch Zusatz von Kalk oder dicker
Kalkmilch, von Chlorkalk oder dicker Chlorkalkmilch zu desinfizieren, soweit
sie nicht zur Packung von Dünger (Nr. 1) Verwendung finden. Es sind
mindestens 1 Raumteil Kalk oder Chlorkalk oder 3 Raumteile dicke Kalk.
oder Chlorkalkmilch auf 100 Raumteile Jauche oder Schmutzwasser zu
verwenden und durch gründliches Umrühren mit diesen Flüssigkeiten zu
vermengen, die sodann mindestens 2 Stunden lang stehen bleiben müssen.
3. Futter- und Streuvorräte, die in den zu desinfizierenden Räumen
lagerten, sind unschädlich zu beseitigen, sofern nicht für einzelne Seuchen
etwas anderes bestimmt ist (vgl. §§ 15 bis 27).
4. Decken und Wände, die Ausrüstungsgegenstände (Krippen, Tröge,
Raufen, Pfosten, Pfeiler, Standscheiden, Türen, Türpfosten, Fenster usw.),
ferner der Fußboden einschließlich der Abflußrinnen, Kanäle, Mulden
und Gruben sind mit dünner Kalkmilch oder Chlorkalkmilch zu tünchen oder
mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäure., Formaldehyd., Sublimat oder
Kresolschwefelsäurelösung zu bestreichen oder gründlich zu besprengen.
Eisenteile sind mit verdünntem Kresolwasser oder mit Karbolsäurelösung
zu behandeln.
5. Mit undurchlässigem Pflaster versehene Hofräume, Ladestellen, Schlacht.
stellen, Viehmarktplätze, Wege (Straßen) usw.) ferner Schiffsräume
und Fähren sind mit dünner Kalk- oder Chlorkalkmilch oder einem anderen
Desinfektionsmittel (vgl. §§ 15 bis 27) zu begießen) abzuschlämmen oder
in geeigneter Weise zu besprengen. Bei Frostwetter kann Begießen mit
kochsalzhaltiger Karbolschwefelsäurelösung oder Bestreuen mit gepulvertem,
frisch gelöschtem Kalk erfolgen.
Dasselbe Verfahren kann auch bei Hofräumen) Viehmarktplätzen,
Wegen, Straßen und Standorten auf Weiden, die ein undurchlässiges
Pflaster nicht haben oder überhaupt ungepflastert sind, angewandt werden.
6. Mit den Ausscheidungen kranker oder verdächtiger Tiere nicht durchfeuchteter
Erd-- und Sandboden einschließlich der unter dem nach § 5 Nr. 4, 7
abgegrabenen Boden befindlichen Lagen, ferner die bei der Reinigung nicht
entfernten Düngerlagen in Schafställen und Rindertiefställen sind mit dicker
Kalkmilch zu übergießen oder mit frisch gelöschtem Kalk so zu bestreuen,
daß die Boden- und Düngerlagen mit einer Schicht Kalk gleichmäßig
bedeckt sind.
7. Hölzerne Geräte einschließlich der Fahrgeräte und Schleifen, auf denen
Kadaver und Kadaverteile, Streu, Dünger, Magen- und Darminhalt ge-
schlachteter, getöteter oder gefallener Tiere abgefahren wurden, sind, soweit
sich nicht ihre Verbrennung empfiehlt, anzusengen oder mit verdünntem
Kresolwasser, mit Karbolsäurelösung, Formaldehydlösung, Kresolschwefel.
säurelösung oder Sublimatlösung zu bestreichen.
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