Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

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Dünger bereits im Stalle, vor der Verbringung an den Ort der Lagerung, 
mit dicker Kalkmilch zu begießen. 
2. Jauche und Schmutzwasser sind durch Zusatz von Kalk oder dicker 
Kalkmilch, von Chlorkalk oder dicker Chlorkalkmilch zu desinfizieren, soweit 
sie nicht zur Packung von Dünger (Nr. 1) Verwendung finden. Es sind 
mindestens 1 Raumteil Kalk oder Chlorkalk oder 3 Raumteile dicke Kalk. 
oder Chlorkalkmilch auf 100 Raumteile Jauche oder Schmutzwasser zu 
verwenden und durch gründliches Umrühren mit diesen Flüssigkeiten zu 
vermengen, die sodann mindestens 2 Stunden lang stehen bleiben müssen. 
3. Futter- und Streuvorräte, die in den zu desinfizierenden Räumen 
lagerten, sind unschädlich zu beseitigen, sofern nicht für einzelne Seuchen 
etwas anderes bestimmt ist (vgl. §§ 15 bis 27). 
4. Decken und Wände, die Ausrüstungsgegenstände (Krippen, Tröge, 
Raufen, Pfosten, Pfeiler, Standscheiden, Türen, Türpfosten, Fenster usw.), 
ferner der Fußboden einschließlich der Abflußrinnen, Kanäle, Mulden 
und Gruben sind mit dünner Kalkmilch oder Chlorkalkmilch zu tünchen oder 
mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäure., Formaldehyd., Sublimat oder 
Kresolschwefelsäurelösung zu bestreichen oder gründlich zu besprengen. 
Eisenteile sind mit verdünntem Kresolwasser oder mit Karbolsäurelösung 
zu behandeln. 
5. Mit undurchlässigem Pflaster versehene Hofräume, Ladestellen, Schlacht. 
stellen, Viehmarktplätze, Wege (Straßen) usw.) ferner Schiffsräume 
und Fähren sind mit dünner Kalk- oder Chlorkalkmilch oder einem anderen 
Desinfektionsmittel (vgl. §§ 15 bis 27) zu begießen) abzuschlämmen oder 
in geeigneter Weise zu besprengen. Bei Frostwetter kann Begießen mit 
kochsalzhaltiger Karbolschwefelsäurelösung oder Bestreuen mit gepulvertem, 
frisch gelöschtem Kalk erfolgen. 
Dasselbe Verfahren kann auch bei Hofräumen) Viehmarktplätzen, 
Wegen, Straßen und Standorten auf Weiden, die ein undurchlässiges 
Pflaster nicht haben oder überhaupt ungepflastert sind, angewandt werden. 
6. Mit den Ausscheidungen kranker oder verdächtiger Tiere nicht durchfeuchteter 
Erd-- und Sandboden einschließlich der unter dem nach § 5 Nr. 4, 7 
abgegrabenen Boden befindlichen Lagen, ferner die bei der Reinigung nicht 
entfernten Düngerlagen in Schafställen und Rindertiefställen sind mit dicker 
Kalkmilch zu übergießen oder mit frisch gelöschtem Kalk so zu bestreuen, 
daß die Boden- und Düngerlagen mit einer Schicht Kalk gleichmäßig 
bedeckt sind. 
7. Hölzerne Geräte einschließlich der Fahrgeräte und Schleifen, auf denen 
Kadaver und Kadaverteile, Streu, Dünger, Magen- und Darminhalt ge- 
schlachteter, getöteter oder gefallener Tiere abgefahren wurden, sind, soweit 
sich nicht ihre Verbrennung empfiehlt, anzusengen oder mit verdünntem 
Kresolwasser, mit Karbolsäurelösung, Formaldehydlösung, Kresolschwefel. 
säurelösung oder Sublimatlösung zu bestreichen. 
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