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8. Geräte aus Eisen oder anderem Metalle sind der Wirkung des Feuers
kurze Zeit auszusetzen oder mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäure-
lösung oder Formaldehydlösung zu bestreichen.
9. Gegenstände aus Leder, namentlich Schuhzeug, oder Gummi sind
sorgfältig und wiederholt mit Lappen abzureiben, die mit Kresolwasser,
Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung getränkt sind.
10. Leinene, hanfene (Jute-), baumwollene und wollene Gegenstände,
Kleidungs- und Bettstücke, Haare, Wolle, Federn, Futtersäcke,
Polstereinlagen und dergleichen sind, soweit sich nicht ihre Verbrennung
empfiehlt oder bei einzelnen Seuchen (vgl. §§ 15 bis 27) nicht etwas
anderes bestimmt ist, durch 24 stündiges Einlegen in verdünntes Kresol-
wasser, in Karbolsäurelösung, Sublimatlösung, Formaldehydlösung oder
durch Auskochen oder in Dampfapparaten zu desinfizieren.
Kleidungsstücke, die nur wenig beschmutzt sind, können in der Weise
desinfiziert werden, daß sie mit verdünntem Kresolwasser, mit Karbolsäure-
lösung, Sublimatlösung oder Formaldehydlösung befeuchtet und feucht ge-
bürstet werden.
11. Tiere sind, insbesondere an den Stellen, an denen die Haut, die Hufe
und Klauen durch Kot oder andere Ausscheidungen beschmutzt waren) mit
den zulässigen Desinfektionsmitteln (§§ 15 bis 27) abzuwaschen.
12. Hände und andere Körperteile von Personen sind mit verdünntem
Kresolwasser, mit Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung gründlich abzu-
bürsten und nach etwa fünf Minuten mit warmem Wasser und Seife zu waschen.
(2) Die Landesregierung kann Abweichungen von dem unter Nr. 1 bis 12
vorgeschriebenen Verfahren zulassen.
IV. Verfahren bei den einzelnen Seuchen.
§ 15.
Milzbrand.
(1) Personen, die mit den blutigen Ausscheidungen milzbrandkranker oder der
Seuche verdächtiger Tiere in Berührung gekommen sind oder bei der Vornahme
blutiger Operationen an solchen Tieren oder bei der Wegschaffung oder Öffnung von
Kadavern milzbrandkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere Hilfe geleistet haben
oder bei der Tötung oder Schlachtung oder Wartung solcher Tiere beschäftigt waren,
haben möglichst sofort die Hände und andere etwa beschmutzte Körperteile, beschmutzte
Kleidungsstücke und beschmutztes Schuhzeug zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Sobald ein milzbrandkrankes oder der Seuche verdächtiges Tier verendet,
getötet oder genesen oder von seinem Standplatz entfernt ist, muß die Reinigung
und Desinfektion vorgenommen werden. Sie umfaßt in der Regel den Standplatz
der Tiere im Stalle, den Platz, wo die Tiere verendet sind oder getötet wurden,
im Falle eines gehäuften Auftretens der Seuche nach dem Ermessen des beamteten
Tierarztes bestimmte Abteilungen des Stalles oder den ganzen Stall, die durch Ab-
gänge, Blut oder Abfälle solcher Tiere verunreinigten Fußböden, Stallwände, Pfosten,