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Pfeiler, Standscheiden, Krippen, Raufen, Tröge usw.) ferner die Stallgeräte,
Schlachtgeräte, Kleider und Schuhzeug des Wartepersonals und sonstige Gegenstände,
die durch Abgänge, Blut oder Abfälle solcher Tiere verunreinigt sind oder von denen
sonst anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff des Milzbrandes enthalten, weiter
die Abgänge, Blut, Abfälle von milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen
Tieren, auch Futter- und Streuvorräte, die mit milzbrandkranken oder der Seuche
verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind oder von denen sonst anzunehmen
ist, daß sie den Ansteckungsstoff des Milzbrandes enthalten, die zum Wegschaffen der
Kadaver oder Kadaverteile, der Abfälle, des Düngers und dergleichen benutzten Fahr-
zeuge oder Behältnisse) erforderlichenfalls auch verunreinigte Weidestellen, Verscharrungs-
und Lagerplätze, Brunnentröge.
(3) Die Desinfektion erfolgt nach § 14 mit der Maßgabe, daß schon vor
der Reinigung eine vorläufige Desinfektion stattzufinden hat (vgl. § 5 Nr. 10, 5 6
Abs. 2). Als Desinfektionsmittel sind Chlorkalk, dicke und dünne Chlorkalkmilch,
Sublimatlösung und Formaldehydlösung anzuwenden. Besondere Aufmerksamkeit er.
fordern die festen und flüssigen, namentlich die blutigen Ausscheidungen von kranken
und der Seuche verdächtigen Tieren oder ihren Kadavern und Blut, das bei der
Tötung abgeflossen ist. Derartige Abfallstoffe sind sorgfältig zu sammeln und ebenso
wie Streu, Futterreste, Dünger, die von ungepflasterten Fußböden abgetragene Erd-
schicht und alle geringwertigen Gegenstände, die mit festen oder flüssigen Aus-
scheidungen oder Blut kranker oder der Seuche verdächtiger Tiere verunreinigt sind,
wie die Kadaver zu behandeln (vgl. Anweisung für die unschädliche Beseitigung der
Kadaver). Jauche, die durch Blut oder blutige Ausscheidungen kranker oder der
Seuche verdächtiger Tiere verunreinigt ist, ist durch Jusatz von Chlorkalk oder Chlor-
kalkmilch (§ 14 Abs. 1 Nr. 2) zu desinfizieren.
(4) Futter- oder Streuvorräte, die Milzbrandkeime enthalten oder bei denen
der begründete Verdacht vorliegt, daß dies der Fall ist, sind durch Dämpfen in ge-
eigneten Apparaten oder durch ein anderes ausreichendes Erhitzungsverfahren zu des-
infizieren. Ist dies nicht möglich, so sind die Futter- oder Streuvorräte zu ver-
brennen oder zu vergraben, es sei denn, daß dem Besitzer durch die Polizeibehörde
gestattet wird, die Vorräte an Tiere zu verfüttern, die der Schutzimpfung gegen
Milzbrand unterzogen worden sind.
§ 16.
Rauschbrand und Wild- und Rinderseuche.
Bei Rauschbrand und Wild- und Rinderseuche finden die Vorschriften des
§ 15 mit Ausnahme der in Abs. 3 angeordneten vorläufigen Desinfektion Anwendung.
§ 17.
Tollwut.
(1) Sobald ein wutkrankes oder der Seuche verdächtiges Tier verendet oder
getötet ist, müssen der Standplatz, insbesondere der von dem wutkranken oder der
Wut verdächtigen Tiere verunreinigte Fußboden, Wände, Krippen, Raufen, Tröge,