Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

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Verschläge, Pfosten, Pfeiler, Standscheiden und alle Gebrauchs- und sonstigen Gegen- 
stände, die mit dem wutkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere in Berührung 
gekommen sind, gereinigt und nach § 13 desinfiziert werden. 
    (2) Bei der Tollwut der Hunde und Katzen müssen die Streu, Maulkörbe, 
Halsbänder, Leinen, Decken, Geräte und sonstigen Gegenstände, die von wutkranken 
oder der Seuche verdächtigen Hunden oder Katzen benutzt worden sind) verbrannt oder 
auf andere Weise unschädlich beseitigt werden. Hundehütten sind, soweit sie aus 
Holz, Stroh, Schilf oder dergleichen bestehen, zu verbrennen, im übrigen zu reinigen 
und nach § 13 zu desinfizieren. 
                                                           § 18. 
                                                            Rotz. 
    (1)ersonen, die mit rotzkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren, ihren 
Kadavern oder Kadaverteilen in Berührung gekommen sind, haben ihre Hände und 
anderen etwa beschmutzten Körperteile möglichst sofort zu reinigen und zu desinfizieren. 
Zu diesem Iwecke sind im Seuchengehöfte Wasser, Seife und die geeigneten Des- 
infektionsmittel (verdünntes Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung) 
bereitzuhalten. 
    (2) Sobald ein rotzkrankes oder der Seuche verdächtiges Tier von seinem 
Standplatz entfernt ist, muß die Reinigung und Desinfektion des Standplatzes und 
der bei dem Tiere benutzten Ausrüstungs- und Gebrauchsgegenstände sofort vor- 
genommen werden, sofern letztere nicht noch zur Wartung anderer rotzkranker Tiere 
Verwendung finden. 
     (3) Vor Aufhebung der Schutzmaßregeln sind nach dem Ermessen des beamteten 
Tierarztes bestimmte Abteilungen des Stalles oder der ganze Stall, die Ausrüstungs- 
und Gebrauchsgegenstände (Krippen, Raufen, Posten, Pfeiler, Standscheiden, Eimer und 
sonstige Stallgeräte, Anbindevorrichtungen, Zaumzeuge, Bespannungsgeschirre, Sättel) 
Putzzeuge, Decken, Schabracken, Kleider und Schuhzeug des Wartepersonals, Deichseln, 
Ketten, Vorsetzkrippen, Brunnentröge, Beschlagbrücken usw.) und sonstige Gegenstände, 
die mit kranken oder der Seuche verdächtigen Tieren, deren Ausscheidungen, Kadavern 
oder Kadaverteilen oder Abfällen in Berührung gekommen sind, erforderlichenfalls 
auch verunreinigte Weidestellen, zu reinigen und zu desinfizieren. 
   (4) Die Desinfektion erfolgt nach § 14 mit der Maßgabe, daß schon vor der 
Reinigung eine vorläufige Desinfektion stattzufinden hat. Als Desinfektionsmittel 
können sämtliche im § 11 Abs. 1 genannten Mittel verwandt werden. Besondere 
Aufmerksamkeit erfordern die mit dem Nasenausflusse, den Absonderungen von Haut.- 
geschwüren sowie mit dem Kote und Urin kranker oder der Seuche verdächtiger Tiere 
verunreinigten Gegenstände. Kot, Streu, Futterreste usw. können nach Packung, 
Jauche, die durch Ausscheidungen kranker oder verdächtiger Tiere verunreinigt ist, kann 
nach Desinfektion verwendet werden.
 
                                                           § 19. 
                                          Maul. und Klauenseuche. 
         (1) Die mit der Wartung maul. und klauenseuchekranker oder verdächtiger 
Tiere in Seuchengehöften betrauten und diejenigen Personen, die bei der Schlachtung
	        
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