Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

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und beim Transporte solcher Tiere, bei der Ausfuhr, dem Streuen und Unterpflügen 
ihres Düngers beschäftigt gewesen sind, ferner andere Personen, die mit kranken oder 
verdächtigen Tieren in Seuchengehöften in Berührung gekommen sind oder in Ställen, 
in denen solche Tiere untergebracht sind, verkehrt haben, müssen vor dem Verlassen des 
Seuchen- oder Schlachtgehöfts die etwa beschmutzten Kleider und das Schuhzeug 
wechseln oder reinigen und desinfizieren sowie Hände und andere mit den kranken 
oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommene Körperteile reinigen und desinfizieren. 
     (2) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände, die während 
des Herrschens der Seuche außerhalb des Seuchengehöfts verwandt werden sollen, 
müssen) soweit sie mit kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in 
Berührung gekommen sind, vor dem Herausbringen aus dem Gehöfte gereinigt und 
desinfiziert werden. Milchtransportgefäße, die während des Herrschens der Seuche 
außerhalb des Seuchengehöfts verwandt werden, sind nach ihrer Entleerung gemäß 
§ 11 Abs. 1 Nr. 9) 10 zu desinfizieren. 
    (3) Wird Dünger aus verseuchten Ställen entfernt, so ist er innerhalb des 
Gehöfts oder an anderen geeigneten Stellen, von denen aus eine Verschleppung des 
Ansteckungsstoffs nicht stattfinden kann, zu packen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1) oder, falls 
dies untunlich ist, bereits vor der Entfernung aus den Ställen mit dicker Kalkmilch 
zu übergießen. 
      (4) Jauche und Dünger von Wiederkäuern und Schweinen dürfen während 
des Herrschens der Seuche aus dem Gehöfte nur beim Vorliegen zwingender Gründe 
mit polizeilicher Genehmigung abgefahren werden. Die Abfuhr darf nicht mit Rind- 
viehgespannen aus anderen Gehöften erfolgen. Die Abfuhr von Jauche darf nur in 
dichten Behältnissen erfolgen. Dünger, der nicht gepackt war, ist auf möglichst 
dichten Wagen abzufahren. Erfolgt die Abfuhr solchen Düngers auf öffentlichen 
Wegen, so ist er, falls diese Wege nicht für die Gesamtdauer der Düngerabfuhr ab- 
gesperrt werden können) vor der Abfuhr mit dicker Kalkmilch wiederholt zu über- 
gießen. Der Dünger, der vor der Abfuhr nicht gepackt war, ist auf dem Felde 
sofort unterzupflügen oder zu packen. In letzterem Falle ist bis zur  Beendigung des 
Packverfahrens der Zutritt von Wiederkäuern und Schweinen zu dem Dünger zu hindern. 
    (5) Bei der Schlußdesinfektion, die nach den Bestimmungen des § 14 statt- 
zufinden hat, sind die Örtlichkeiten, an denen sich kranke oder verdächtige Tiere auf-. 
gehalten haben (Ställe, Höfe, Tummelplätze, Bullenställe, Sprunghütten und Sprung- 
plätze, Beschlagbrücken usw.) Ladestellen, Stellen von Marktplätzen und Wegen), ferner 
die Lagerplätze des Düngers, von Kadavern, Kadaverteilen, die Brunnentröge mit Um- 
gebung, Vespannungsgeschirre, Deichseln, die zur Wartung und Pflege kranker oder ver- 
dächtiger Tiere benutzten Geräte (Tränkeimer, Melkeimer, Melkstühle, Milchtransport- 
gefäße, Mistgabeln, Schippen usw.), Futtersäcke, Häute, Hörner, Klauen, Wolle und sonstige 
tierische Rohstoffe, die nach ihrer Herkunft oder Lagerung Träger des Ansteckungsstoffs  
sein können, sowie Kleider und Schuhzeug des Wartepersonals zu reinigen und zu 
desinfizieren. Hierbei ist den mit Speichel und Kot von kranken oder verdächtigen 
Tieren verunreinigten Gegenständen besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Häute) 
Hörner, Klauen und sonstige tierische Rohstoffe sind durch vollkommene Trocknung 
oder durch 24 stündiges Einlegen in dünne Kalkmilch oder durch eine ausreichende
	        
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