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und beim Transporte solcher Tiere, bei der Ausfuhr, dem Streuen und Unterpflügen
ihres Düngers beschäftigt gewesen sind, ferner andere Personen, die mit kranken oder
verdächtigen Tieren in Seuchengehöften in Berührung gekommen sind oder in Ställen,
in denen solche Tiere untergebracht sind, verkehrt haben, müssen vor dem Verlassen des
Seuchen- oder Schlachtgehöfts die etwa beschmutzten Kleider und das Schuhzeug
wechseln oder reinigen und desinfizieren sowie Hände und andere mit den kranken
oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommene Körperteile reinigen und desinfizieren.
(2) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände, die während
des Herrschens der Seuche außerhalb des Seuchengehöfts verwandt werden sollen,
müssen) soweit sie mit kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in
Berührung gekommen sind, vor dem Herausbringen aus dem Gehöfte gereinigt und
desinfiziert werden. Milchtransportgefäße, die während des Herrschens der Seuche
außerhalb des Seuchengehöfts verwandt werden, sind nach ihrer Entleerung gemäß
§ 11 Abs. 1 Nr. 9) 10 zu desinfizieren.
(3) Wird Dünger aus verseuchten Ställen entfernt, so ist er innerhalb des
Gehöfts oder an anderen geeigneten Stellen, von denen aus eine Verschleppung des
Ansteckungsstoffs nicht stattfinden kann, zu packen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1) oder, falls
dies untunlich ist, bereits vor der Entfernung aus den Ställen mit dicker Kalkmilch
zu übergießen.
(4) Jauche und Dünger von Wiederkäuern und Schweinen dürfen während
des Herrschens der Seuche aus dem Gehöfte nur beim Vorliegen zwingender Gründe
mit polizeilicher Genehmigung abgefahren werden. Die Abfuhr darf nicht mit Rind-
viehgespannen aus anderen Gehöften erfolgen. Die Abfuhr von Jauche darf nur in
dichten Behältnissen erfolgen. Dünger, der nicht gepackt war, ist auf möglichst
dichten Wagen abzufahren. Erfolgt die Abfuhr solchen Düngers auf öffentlichen
Wegen, so ist er, falls diese Wege nicht für die Gesamtdauer der Düngerabfuhr ab-
gesperrt werden können) vor der Abfuhr mit dicker Kalkmilch wiederholt zu über-
gießen. Der Dünger, der vor der Abfuhr nicht gepackt war, ist auf dem Felde
sofort unterzupflügen oder zu packen. In letzterem Falle ist bis zur Beendigung des
Packverfahrens der Zutritt von Wiederkäuern und Schweinen zu dem Dünger zu hindern.
(5) Bei der Schlußdesinfektion, die nach den Bestimmungen des § 14 statt-
zufinden hat, sind die Örtlichkeiten, an denen sich kranke oder verdächtige Tiere auf-.
gehalten haben (Ställe, Höfe, Tummelplätze, Bullenställe, Sprunghütten und Sprung-
plätze, Beschlagbrücken usw.) Ladestellen, Stellen von Marktplätzen und Wegen), ferner
die Lagerplätze des Düngers, von Kadavern, Kadaverteilen, die Brunnentröge mit Um-
gebung, Vespannungsgeschirre, Deichseln, die zur Wartung und Pflege kranker oder ver-
dächtiger Tiere benutzten Geräte (Tränkeimer, Melkeimer, Melkstühle, Milchtransport-
gefäße, Mistgabeln, Schippen usw.), Futtersäcke, Häute, Hörner, Klauen, Wolle und sonstige
tierische Rohstoffe, die nach ihrer Herkunft oder Lagerung Träger des Ansteckungsstoffs
sein können, sowie Kleider und Schuhzeug des Wartepersonals zu reinigen und zu
desinfizieren. Hierbei ist den mit Speichel und Kot von kranken oder verdächtigen
Tieren verunreinigten Gegenständen besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Häute)
Hörner, Klauen und sonstige tierische Rohstoffe sind durch vollkommene Trocknung
oder durch 24 stündiges Einlegen in dünne Kalkmilch oder durch eine ausreichende