Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                                       — 108 — 
                                                            § 23. 
                                                         Räude. 
  (1) Während der Behandlung der kranken oder der Seuche verdächtigen Pferde 
und Schafe sowie der Schafherden, in denen die Rände herrscht, ist eine Reinigung 
und Desinfektion der Stallungen, Hürden, Gerätschaften, des Geschirrs, der Decken, 
Putzzeuge und anderer Gegenstände, die mit den kranken oder verdächtigen Tieren in 
Berührung gekommen sind, auszuführen. Werden die Tiere der Badekur unterworfen, 
so ist die Reinigung und Desinfektion jedesmal vorzunehmen, wenn das Baden der 
Tiere erfolgt. Besteht die Behandlung in einer Schmierkur, so ist die Reinigung 
und Desinfektion je nach dem Grade der Krankheit in kürzeren oder längeren Seit- 
zwischenräumen zu wiederholen. Nach Beendigung des Heilverfahrens ist eine Schluß- 
desinfektion auszuführen. 
   (2) Stallungen oder andere Räumlichkeiten sowie Hürden, in denen sich räude- 
kranke Pferde oder Schafe vor der Einleitung eines Heilverfahrens oder vor ihrer 
Schlachtung befunden haben) müssen alsbald nach der Entfernung der räudekranken 
Tiere gereinigt und desinfiziert werden. 
     (3) Die Desinfektion erfolgt nach den Vorschriften des § 14. Als Des- 
infektionsmittel sind verdünntes Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Kalk zu verwenden. 
Besondere Aufmerksamkeit erfordern sämtliche Gegenstände, die mit den kranken oder 
verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind (Krippen, Raufen, Pfosten, Pfeiler, 
Standscheiden, Anbindevorrichtungen, Zaumzeuge, Bespannungsgeschirre, Sättel, Putz- 
zeuge, Decken, Schabracken, Kleider des Wartepersonals, Deichseln usw. bei Pferden; 
Hürden, Raufen, Krippen, Pfosten, Pferchkarren, Schippen, Schafscheren, Dünger, 
Kleider, Schuhzeug des Wartepersonals usw. bei Schafen). 
   (4) Der Dünger aus verseuchten Schafställen ist aufs Feld zu fahren und 
alsbald unterzupflügen. Kann die Unterpflügung nicht alsbald geschehen, so sind 
Schafe bis zur Unterpflügung vom Zutritt zu dem Dünger fernzuhalten.
 
                                                           §  24. 
                                     Schweineseuche und Schweinepest. 
  (1) Der aus den Seuchenställen entfernte Dünger nebst Streu, Futterresten 
und dergleichen ist zu packen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1). Ist das Packen des Düngers, 
der Streu und dergleichen nicht durchführbar, so sind diese Stoffe zu sammeln und 
zu verbrennen oder wie die Kadaver gefallener oder getöteter Tiere zu vergraben. 
Durch Verbrennen oder Vergraben sind auch die beanstandeten Teile geschlachteter 
seuchenkranker Schweine und die Schlachtabfälle einschließlich des Wassers, das zum 
Abwaschen des Fleisches und der Eingeweide benutzt wurde, unschädlich zu machen. 
    (2) Die Stallgänge, die Plätze vor den Stalltüren und Gehöftseingängen 
sowie die Wege an den Ställen und auf dem Hofe sind während des Herrschens 
der Schweineseuche oder Schweinepest mindestens alle 8 Tage zu reinigen und mit dünner 
Chlorkalkmilch oder mit 6 prozentigem Kresolwasser zu desinfizieren. 
    (3) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände müssen, 
soweit sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder mit deren Abgängen in
	        
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