Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

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Berührung gekommen sind) desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehöfte heraus- 
gebracht werden. 
    (4) Bei der Schlußdesinfektion sind die Örtlichkeiten, an denen sich seuchen- 
kranke oder der Seuche verdächtige Schweine befunden haben (Ställe mit den Neben- 
räumen wie Futterküchen, Tummelplätze, Hofräume, Sprungplätze, benutzte Marktplätze 
und Ladestellen usw.), die zur Wartung und Pflege und zur Schlachtung kranker und 
verdächtiger Tiere benutten Geräte (Eimer, Gabeln, Schippen, Schlachttröge usw.), 
Fahrgeräte und Schleifen, auf denen Kadaver, Streu, Dünger und andere Abfälle 
befördert worden sind, Kleider und Schuhzeug des Wartepersonals, Futtersäcke und 
sonstige Gegenstände, die mit kranken oder der Seuche verdächtigen Tieren in Be- 
rührung gekommen sind oder von denen sonst anzunehmen ist, daß sie den An- 
steckungsstoff enthalten, zu reinigen und zu desinfizieren. Hierbei ist den durch Kot, 
Urin und Blut kranker oder der Seuche verdächtiger Tiere verunreinigten Gegen- 
ständen besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Die Wühlplätze sind nach Reinigung 
von Kot und Streu und, wenn möglich, nach Abtragung der oberflächlichen Erd- 
schicht ausgiebig mit dünner Chlorkalkmilch oder mit 6 prozentigem Kresolwasser zu 
tränken, sodann durch Harken oder Eggen zu ebnen und wiederholt ausgiebig mit 
den genannten Desinfektionsmitteln zu behandeln. Neu in die Gehöfte eingebrachte 
Schweine sind möglichst lange von den Wühlplätzen fernzuhalten. Abgegrabene Boden- 
oder Erdschichten sind zu vergraben oder auf Feldern unterzupflügen, die Schweinen 
nicht zugänglich sind. 
      (5) Die Desinfektion der Ställe und sonstigen Standorte seuchenkranker oder 
der Seuche verdächtiger Tiere hat nach den Bestimmungen des § 14 zu erfolgen. 
Als Desinfektionsmittel sind dünne Chlorkalkmilch oder 6 prozentiges Kresolwasser zu 
verwenden. 
                                                               § 25. 
                Rotlauf der Schweine einschließlich des Nesselfiebers (Backsteinblattern). 
        (1) Die Reinigung und die Desinfektion beim Notlauf umfassen in der Regel 
den Standplatz der seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere, bei gehäuftem 
Auftreten nach dem Ermessen des beamteten Tierarztes bestimmte Abteilungen des 
Stalles oder den ganzen Stall, ferner die Ausrüstungs-, Gebrauchs- und sonstigen Gegen- 
stände, die mit den kranken oder der Seuche verdächtigen Tieren, deren Ausscheidungen, 
Kadavern oder Kadaverteilen in Berührung gekommen sind. Standplätze sind sofort 
nach der Entfernung der seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere zu reinigen 
und zu desinfizieren, Stallteile oder der ganze Stall sofort, wenn der gesamte 
Schweinebestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist, im übrigen 6 Tage nach 
Ablauf des letzten Krankheitsfalls. 
   (2 Die Desinfektion erfolgt nach § 13. Jur Desinfektion können sämtliche 
im § 11 Abs. 1 bezeichneten Desinfektionsmittel verwandt werden. 
                                                                 § 26. 
                                        Geflügelcholera und Hühnerpest. 
     (1) Die Ställe und sonstigen Aufenthaltsorte kranker oder der Seuche ver- 
dächtiger Tiere, Käfige, sonstige Behältnisse und Transportmittel, Auslaufhöfe ein- 
                                                                                                                               15*
	        
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