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(3) Von den einzelnen Abschnitten des Körpers sind zu berücksichtigen: der
Kopf mit seinen natürlichen Öffnungen) die Beschaffenheit der Schneidezähne und die
Lage und Beschaffenheit der Zunge. Wenn sich Flüssigkeit aus der Nase oder dem
Maule ergießt, so ist deren Beschaffenheit genau anzugeben. Dann folgt die Unter-
suchung des Halses, der Brust, des Bauches, des Rückens, des Schwanzes, des
Afters, der äußeren Geschlechtsteile, der Milchdrüsen und der Gliedmaßen.
(4) Zeigt sich an irgendeinem Teile eine Veränderung (Geschwür, Wunde,
Anschwellung), so sind ihre Lage, Richtung und Größe anzugeben. Eine genaue
Untersuchung der veränderten Teile, wobei Einschnitte herzustellen sind, wird am
zweckmäßigsten bei der inneren Besichtigung der Teile ausgeführt.
B. Innere Besichtigung.
1. Allgemeine Bestimmungen.
§ 10.
(1) Zum Zwecke der inneren Besichtigung wird der Kadaver in der Regel
auf den Rücken gelegt und in dieser Lage während der Zerlegung belassen.
(2) Vor der Öffnung der Höhlen wird entweder die Haut vom Kadaver
ganz abgetrennt oder nur ein langer Schnitt durch die Haut gemacht, der am
Kinnwinkel beginnt, in der Richtung der Luftröhre, zwischen beiden Vorderschenkeln
links vom Nabel bis an den Schlauch oder das Euter verläuft und sich hier in zwei
Schenkel teilt, die rechts und links von den genannten Teilen bis an den Sitzbein
ausschnitt reichen. Am Bauche ist dieser Schnitt nicht sogleich bis in die Bauch
höhle, sondern nur bis in die Unterhaut zu führen. Vom Halse wird die Haut
so weit abgetrennt, daß der Raum zwischen den beiden Unterkieferästen, ferner die
Ohrspeicheldrüsen und die Luftröhre bloßgelegt sind. Am Bauche und an der Brust
wird die Haut vom Längsschnitt aus in der Richtung gegen die Wirbelsäule ab-
getrennt. Die Vorderschenkel werden vom Brustkorb und die Hinterschenkel vom
Becken abgelöst und zur Seite gelegt.
(3) Zuerst wird die Bauchhöhle, dann die Brusthöhle und zuletzt die Kopf-
höhle geöffnet. Die Offnung des Wirbelkanals oder einzelner Gelenkhöhlen geschieht,
wenn in ihnen Abweichungen zu vermuten sind.
(4) Liegt ein bestimmter Verdacht in bezug auf die Krankheit vor, an der
das Tier gelitten hat, so ist mit derjenigen Höhle zu beginnen, in der die wichtigsten
Veränderungen zu erwarten sind.
(5) In jeder Höhle ist der ungewöhnliche Inhalt (Gas, fremde Körper, Gerinnsel
oder Flüssigkeit), in der Bauchhöhle auch der Inhalt des Magens und Darmes zu
ermitteln; die Menge der in einer Höhle etwa vorhandenen Flüssigkeit ist nach Maß
oder Gewicht zu bestimmen. Ferner sind die Lage der in den Höhlen gelegenen
Organe und die Farbe und Beschaffenheit der vorliegenden Teile anzugeben. Schließ-
lich ist jedes Organ äußerlich und innerlich zu prüfen.