Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

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auf die Beschaffenheit der genannten Teile und namentlich auf Knochenbrüche zu 
achten ist, werden die Dornfortsätze mit den anstoßenden Teilen der Wirbelbogen 
abgemeißelt. Hierbei ist jede Verletzung der Rückenmarkshäute sorgfältig zu ver- 
meiden. Darauf untersucht man die äußere Fläche der harten Rückenmarkshaut, und 
es wird, nachdem sie durch einen Längsschnitt geöffnet worden ist) etwaiger unge- 
wöhnlicher Inhalt, z. B. Flüssigkeit, ermittelt. Dann prüft man die Beschaffenheit 
des oberen Abschnitts der weichen Rückenmarkshaut. Demnächst wird die harte Rücken- 
markshaut mit dem Rückenmark aus dem Wirbelkanale herausgenommen, indem auf 
jeder Seite durch einen Längsschnitt die Nervenwurzeln nach und nach durchschnitten 
werden. Sollte eine Untersuchung des Gehirns noch nicht stattgefunden haben, so 
wird das Rückenmark mit der harten Rückenmarkshaut hinter dem großen Hinter- 
hauptsloche durchschnitten. Das Rückenmark darf hierbei weder gedrückt noch gequetscht 
werden. Nunmehr wird die Beschaffenheit der unteren Abschnitte der harten Rücken- 
markshaut und diejenige der weichen Rückenmarkshaut geprüft, demnächst das äußere 
Verhalten des Rückenmarkes angegeben und endlich eine größere Jahl von Quer- 
schnitten mit einem dünnen und scharfen Messer durch das Rückenmark geführt, um 
seine innere Beschaffenheit zu bestimmen. Schließlich werden die Wirbel und Wirbel- 
scheiben geprüft und, wenn Veränderungen an ihnen ermittelt worden sind, die 
betreffenden Wirbel herausgenommen und in der Regel in der Richtung des Pfeil- 
durchmessers durchsägt.
 
                    III. Besondere Bestimmungen über die Zerlegung bei 
                                            einzelnen Seuchen. 
                                                      § 19. 
   (1) In denjenigen Fällen, in denen es sich allein darum handelt, durch die 
Zerlegung eines Tieres das Vorhandensein einer Seuche festzustellen, kann ein ver- 
kürztes Verfahren in der Weise angewandt werden) daß zunächst gewisse Teile 
oder Gegenden des Körpers untersucht werden. 
   (2) Ist bei dieser Untersuchung eine Seuche nicht ermittelt, jedoch der Krank. 
heitszustand des Tieres wegen der etwa in Betracht kommenden Entschädigungsleistung 
festzustellen, so ist die Zerlegung vollständig auszuführen. 
    (3) Bei dem verkürzten Verfahren ist, je nachdem die eine oder die andere 
Seuche vermutet wird, folgendermaßen vorzugehen.
 
                         1. Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche. 
                                                               § 20. 
                                                           A. Milzbrand. 
        (1) Soweit nicht nach Anordnung der Landesregierung auf Grund des Ergeb- 
nisses eines anderen Untersuchungsverfahrens von der Zerlegung ganz oder teilweise 
abgesehen werden kann, sind zunächst Haut und Unterhaut an allen denjenigen Stellen, 
an denen krankhafte Zustände bei der äußeren Besichtigung des Tieres wahrgenommen 
oder vermutet werden, zu untersuchen.
	        
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