— 126 —
9. Geflügelcholera und Hühnerpest.
§ 28.
A. Geflügelcholera.
Es ist der Darm, namentlich der Zwölffingerdarm, zu untersuchen. Dabei
ist auf Inhalt und Beschaffenheit der Schleimhaut zu achten. Dann folgt die
Untersuchung der Lungen und des Herzbeutels erforderlichenfalls der großen Luft-
zellen, der Milz, der Leber und der Nieren. Die mikroskopische Untersuchung des
Blutes auf das Vorhandensein der Krankheitserreger ist nicht zu unterlassen. Auch
ist in Iweifelsfällen die Verimpfung einer Blutprobe auf eine Taube vorzunehmen.
B. Hühnerpest.
Nach Untersuchung des Darmes sind die Halsorgane auf ihre Beschaffenheit
zu prüfen. Dann sind Drüsenmagen, Leber, Milz, Nieren und Geschlechtsorgane zu
untersuchen. In Zweifelsfällen ist die Verimpfung einer Blutprobe auf ein Huhn
und eine Taube vorzunehmen.
10. Tuberkulose des Rinddviehs.
§ 29.
(1) Es hat stets eine genaue Untersuchung der Atmungs- und Verdauungs-
organe und bei weiblichen Tieren auch der Geschlechtsorgane mit den zugehörigen
Lymphknoten stattzufinden. Erforderlichenfalls ist die Untersuchung auf andere Organe
und Körperteile auszudehnen. Wenn Tuberkulose der Lungen ermittelt wird, ist fest-
zustellen, ob es sich um Lungentuberkulose in vorgeschrittenem Zustand (§ 10 Abs. 1
Nr. 12 des Gesetzes) handelt. In Zweifelsfällen ist eine mikroskopische Untersuchung
der Krankheitsprodukte vorzunehmen.
(2) Bei der Untersuchung geschlachteter Tiere ist das bei der Fleischbeschau
gebräuchliche Verfahren (vgl. § 7 Abs. 2) anzuwenden.
IV. Schlußbestimmungen.
§ 30.
Nach beendigter Zerlegung sind alle Teile und deren Abgänge, soweit nicht
eine Verwertung zugelassen ist oder eine Aufbewahrung oder eine Verwendung nach
§ 4 der Anweisung für die unschädliche Beseitigung von Kadavern in Frage kommt,
sofort unschädlich zu beseitigen.
§ 31.
Die nach Feststellung einer Seuche etwa notwendige Desinfektion der Zerlegungs-
plätze und der zur Ausführung der Zerlegung benutzten Gerätschaften erfolgt nach der
Anweisung für das Desinfektionsverfahren.