Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

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betreten werden können. Das Beweiden der Vergrabungsplätze, die Verwendung dort 
wachsender Pflanzen als Viehfutter oder Streu sowie die Lagerung von Viehfutter 
oder Streu auf solchen Plätzen sind verboten. Die zum Vergraben der Kadaver 
oder Kadaverteile erforderlichen Gruben sind so tief anzulegen, daß die Oberfläche 
der Kadaver oder Kadaverteile von einer unterhalb des Nandes der Grube mindestens 
1 m starken Erdschicht bedeckt ist. 
    (3) Vor dem Vergraben sind die Häute der Kadaver, deren Abhäutung ver- 
boten ist, durch mehrfaches Verschneiden unbrauchbar zu machen. Im übrigen sind 
die Kadaver mit tiefen Einschnitten zu versehen und mit Kalk oder feinem Sande zu 
bestreuen oder mit Teer, rohen Steinkohlenteerrölen (Karbolsäure, Kresol) oder Alpha- 
Naphtylamin in 5 prozentiger Lösung zu übergießen oder mit einem anderen vom 
beamteten Tierarzt für zulässig erklärten Mittel zu behandeln.  
   (4) Nach Einbringung der Kadaver in die Grube sind die durch Blut ober 
sonstige Abgänge verunreinigten Stellen der Erd- oder Nasenschicht abzuschürfen und 
mit den Kadavern zu vergraben.  
   (5) Gruben, in denen Kadaver oder Kadaverteile seuchenkranker oder seuchen- 
verdächtiger Tiere vergraben sind, dürfen nur mit Genehmigung der Polizeibehörde. 
geöffnet oder erneut in Benutzung genommen werden. Die Genehmigung darf nur 
dann erteilt werden, wenn nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mit Sicher- 
heit anzunehmen ist, daß eine vollständige Verwesung der in der Grube untergebrachten 
Kadaver oder Kadaverteile stattgefunden hat, und daß ansteckungsfähige Seuchenkeime 
in der Grube nicht mehr vorhanden sind. In besonderen Ausnahmefällen kann die 
vorzeitige Eröffnung solcher Gruben unter Anwendung der erforderlichen Vorsichts- 
maßregeln und unter polizeilicher Überwachung gestattet werden. Die aus einer 
geöffneten Grube ausgehobenen Tierteile sind wieder vorschriftsmäßig zu vergraben 
oder nach § 2 unschädlich zu beseitigen.
 
                                                     § 4. 
   (1) Bei Ermittlung einer Seuche durch Zerlegung eines Tieres sind die für 
die Feststellung der Seuche erforderlichen Teile aufzubewahren, falls der Besitzer oder 
dessen Vertreter bei Mitteilung des amtstierärztlichen Befundes sofort erklärt, daß er das 
Gutachten eines anderen Tierarztes einzuholen beabsichtigt. Die Aufbewahrung hat unter 
sicherem Verschluß oder unter Überwachung auf Kosten des Besitzers so zu geschehen, 
daß eine Verschleppung von Krankheitskeimen nach Möglichkeit vermieden wird. Die 
unschädliche Beseitigung derartiger aufbewahrter Teile hat sofort nach Erfüllung des. 
Zweckes oder nach Ablauf einer für die Aufbewahrung zu dem angegebenen Zwecke 
gesetzten Frist (vgl. § 96 der Ausführungsvorschriften) zu erfolgen. 
   (2) Die unschädliche Beseitigung kann ausgesetzt werden für Teile von Ka- 
davern seuchenkranker oder seuchenverdächtiger Tiere, die vom beamteten Tierarzt noch 
einer genaueren Untersuchung unterzogen werden sollen. Die unschädliche Beseitigung 
kann unterbleiben bei solchen Kadaverteilen, die vom beamteten Tierarzt als Lehr- 
oder Sammlungsgegenstände verwandt oder an staatliche wissenschaftliche Institute. 
oder andere geeignete Stellen versandt werden. Die Entnahme und der Versand 
haben unter Vorsichtsmaßregeln zu geschehen, die eine Verschleppung von Ansteckungs-
	        
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