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stoffen ausschließen. Für den Versand sind die Vorschriften über den Verkehr mit
Viehseuchenerregern (§. 77 der Ausführungsvorschriften), bei der Eisenbahnbeförderung
auch die Vorschriften der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung, zu beachten. Dem
beamteten Tierarzt und den Stellen, denen durch den beamteten Tierarzt Teile von
seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Kadavern übersandt wurden, liegt die Ver-
pflichtung zur sofortigen unschädlichen Beseitigung ob, sobald die Teile der Unter-
suchung unterzogen oder zu Lehrzwecken verwandt worden sind. Die als Samm-
lungsgegenstände verwandten Teile sind unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln
aufzubewahren.
(3) Im Falle des Abs. 1 ist es auch nichtbeamteten Tierärzten gestattet, Ka-
daverteile zu den im Abs. 2 erwähnten Zwecken zu entnehmen. Das Gleiche gilt,
wenn es sich um Kadaver handelt, bei denen eine amtstierärztliche Untersuchung nicht
in Frage kommt. Von jeder derartigen Entnahme hat der nichtbeamtete Tierarzt
der Polizeibehörde Anzeige zu machen. Blutproben von Kadavern seuchenkranker
oder seuchenverdächtiger Tiere können von nichtbeamteten Tierärzten auch vor der
amtstierärztlichen Untersuchung und ohne eine Anzeige an die Polizeibehörde ent.-
nommen werden. Hinsichtlich der bei der Entnahme und dem Versande zu beobachtenden
Vorsichtsmaßregeln und der Verpflichtung zur unschädlichen Beseitigung gelten die
Vorschriften im Abs. 2.
(1) Statt einzelner Teile dürfen, sofern es sich um kleine Tiere handelt, auch
ganze Kadaver zu den im Abs. 2 bezeichneten Zwecken verwandt werden.
Anlage D.
Bekanntmachung,
betreffend Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankbeits-
erregern, ausgenommen Pesterreger.
Vom 4. Mat 1904.
(Reichs-Gesetzbl. S. 159.)
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 28. April d. J. auf Grund des
§ 27 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom
30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 300) die nachstehenden Vorschriften über das
Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger, beschlossen.
Berlin, den 4. Mai 1904.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.