Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                                   — 148 — 
plastisches Trinitrotoluol (ein plastisches Gemenge von kristallini- 
schem und flüssigem Trinitrotoluol mit einem Gehalte von höchstens 
0,5  Prozent Kollodiumwolle), 
2. Gruppe. b) Chlorat- und Perchloratsprengstoffe. 
Vor dem mit „Helit“ beginnenden Absatz wird eingeschaltet: 
Helagon (Gemenge von höchstens 10 Prozent Kaliumperchlorat, 
höchstens 5 Prozent Zinkaluminium, von aromatischen Nitrover- 
bindungen — darunter höchstens 20 Prozent des Gesamtgemenges 
an Trinitroverbindungen —, von neutralen Salpeterarten, ausge- 
nommen Kali- und Barytsalpeter, auch mit Zusatz von Getreide- 
oder Kartoffelmehl oder ähnlichen Kohlenstoffträgern sowie von 
neutralen, die Gefährlichkeit nicht erhöhenden Salzen). 
Vor dem mit „Perilit“ beginnenden Absatz wird eingefügt: 
Peragon (Gemenge von höchstens 60 Prozent Kaliumperchlorat, 
höchstens 4 Prozent Zinkaluminium) von aromatischen Nitrover- 
bindungen — darunter höchstens 6 Prozent des Gesamtgemenges 
an Trinitroverbindungen —, von neutralen Salpeterarten, ausge- 
nommen Kali- und Barytsalpeter, auch mit Zusatz von Getreide- 
oder Kartoffelmehl oder ähnlichen Kohlenstoffträgern sowie von 
neutralen, die Gefährlichkeit nicht erhöhenden Salzen). 
2. Beförderungsvorschriften. A. Verpackung. 1. Gruppe der Sprengmittel. 
      In Ziffer 2 Abs. (1) wird am Ende hinzugefügt: 
Das sogenannte flüssige Trinitrotoluol darf außer in starke, 
dichte, sicher verschlossene Holzbehälter auch in eiserne Behälter ver- 
packt sein; diese müssen einen völlig dichten Verschluß haben, der 
im Falle eines Brandes dem Drucke der im Innern des Behälters 
sich entwickelnden Gase nachgibt.
 
                                     Nr. V. Atzende Stoffe. 
In Ziffer 6 der Eingangsbestimmung wird gestrichen: 
Benzoylchlorid 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 6. Januar 1912. 
                                    Das Reichs-Eisenbahnamt. 
                                             Wackerzapp. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblattes vermitteln nur die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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