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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1912.
Nr. 7..
Inhalt: Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Großbritannien über die gegenseitige Auslieferung
von Verbrechern zwischen Deutschland und gewissen britischen Protektoraten. S. 153. — Vekannt-
machung, betreffend die Ratifikation des am 17. August 1911 unterzeichneten Vertrags zwischen
dem Deutschen Reiche und Großbritannien über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern zwischen
Deutschland und gewissen britischen Protektoraten. S. 156. — Bekanntmachung über die Ein-
reihung von Orten in die Wohnungsgeldzuschußklassen. S. 157.
(Nr. 4013.) Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Großbritannien über die gegenseitige
Auslieferung von Verbrechern zwischen Deutschland und gewissen britischen
Protektoraten.
Vertrag
zwischen dem Deutschen Reiche und
Großbritannien über die gegenseitige
Auslieferung von Verbrechern zwischen
Deutschland und gewissen britischen
Protektoraten.
Vom 17. August 1911.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser,
König von Preußen, im Namen des
Deutschen Reichs, und Seine Majestät
der König des Vereinigten Königreichs
von Großbritannien und Irland und
der Britischen überseeischen Lande, Kaiser
von Indien, haben es für zweckmäßig
befunden, die Auslieferung der flüchtigen
Verbrecher zwischen Deutschland und ge-
wissen britischen Protektoraten durch einen
Vertrag zu regeln und haben Allerhöchst-
Reichs- Gesetzbl. 1912.
Vom 17. August 1911.
Treaty
between the German Empire and
Great Britain relating to the reci-
Procal extradition of criminals be-
tween Germany and certain British
Protectorates.
August 17 th 1911.
His Majesty the German Emperor,
King of Prussia, in the name of the
German Empire, and Iis Majesty
the King of the United Kingdom of
Great Britain and Ireland and of the
British Dominions beyond the Seas,
Emperor of India, considering it
advisable to regulate by a Treaty
the extradition of fugitive criminals
between Germany and certain Bri-
tish Protectorates, have appointed
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Ausgegeben zu Berlin den 29. Januar 1912.