Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NJNr.  20——

 

(Nr.  7994.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender,  unkündbarer
Pfand=  und  Kreditbriefe  der  Schlesischen  Bodenkredit--Aktienbank  zu
Breslau.  Vom  13.  März  1872.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  die  Schlesische  Bodenkredit-Aktienbank  zu  Breslau  den  Nachweis
  ihrer  auf  Grund  des  Statuts  vom  ee#erfolgten  Eintragung  in
das  bei  dem  Königlichen  Stadtgericht  zu  Breslau  geführte  Gesellschaftsregister,
laufende  Nr.  880.,  erbracht  hat,  wollen  Wir  der  genannten  Aktiengesellschaft
in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung
von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung  an  jeden  Inhaber  enthalten
Gesetz-  Samml.  S.  75.),  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche

enehmigung  zur  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender,  mit  Linskupons  versehener,
  unkündbarer  Pfand-  und  Kreditbriefe,  wie  solche  in  dem  beiliegenden
Statute  näher  bezeichnet  und  nach  Vorschrift  desselben  zu  verzinsen  sind,  mit  der
rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Pfand=  und  Kreditbriefe
  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  derselben  nachweisen
  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
erlheilen  und  durch  welches  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Pfand=  und
Kreditbriefe  oder  Zinskupons  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht
übernommen  wird,  ist  nebst  dem  Statute  der  Gesellschaft  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.  Dasselbe  erlischt  und  die  Gesellschaft
  soll  zur  Einlösung  der  von  ihr  ausgegebenen  Pfand-  und  Kreditbriefe
gehalten  sein,  sobald  Abänderungen  des  Statuts  ohne  zuvor  erlangte  landesherrliche
  Genehmigung  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  angemeldet  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  13.  März  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Camphausen.

Jahrgang  1872.  (Nr.  7994.)  41  Statut
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  April  1872.