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(Nr. 4003.) Bekanntmachung, betreffend die amtliche Veröffentlichung grundsätzlicher Ent-
scheidungen des Reichsversicherungsamts. Vom 30. Dezember 1911.
Auf Grund des § 1716 Abs. 2, 3 und des § 1801 der Reichsversicherungs-
ordnung bestimme ich folgendes:
§ 1.
Das Reichsversicherungsamt veröffentlicht seine Entscheidungen, die grund-
sätzliche Bedeutung haben, in den „Amtlichen Nachrichten des Reichsversicherungs-
amts“ . Diese Entscheidungen sind auch äußerlich als grundsätzliche Entscheidungen
zu kennzeichnen.
Für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind gleichfalls die
in den Amtlichen Nachrichten des Reichsversicherungsamts veröffentlichten Ent-
scheidungen dieses Amtes maßgebend.
§ 2.
Diese Verordnung tritt für die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung
am 1. Januar 1912, für die anderen Zweige der Reichsversicherung an den
Tagen in Kraft, von denen an für diese Zweige die Vorschriften der Reichs-
versicherungsordnung über das Verfahren in Kraft gesetzt werden.
Berlin, den 30. Dezember 1911.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.