Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

  
                                                 — 188 —
 
 Nr. 4030. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Materialvorschriften für Land- und 
    Schiffsdampfkessel. Vom 2. März 1912. 
 Auf Grund des § 24 Abs. 2 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat nach- 
stehende Ergänzung der Materialvorschriften für Land- und Schiffsdampfkessel 
beschlossen: 
 
1.  im Abschnitt III, 4 der Bauvorschriften für Landdampfkessel (Anlage II 
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1908 — Reichs-Gesetzbl. 1909 
S. 3 —) hinter den Worten „rotwarm stattfindet“ die Worte einzu- 
fügen: "wenn die Kanten gehobelt, gedreht, gefräst oder — mangels 
anderer Möglichkeit der Bearbeitung — gemeißelt werden und“, 
in den Material- und Bauvorschriften für Landdampfkessel (Anlagen I 
und II — Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 16 und 29 —), und zwar an 
folgenden vier Stellen: - 
a) in den Materialvorschriften im ersten Teile unter I  (Prüfungen) 
auf Zeile 3/4 statt „deren Widerstandsfähigkeit mit mehr als 
36 kg/ qmm in die Rechnung eingestellt werden soll“, 
und 
im dritten Teile unter A (Bleche) II 2 a auf Zeile 2 statt „mit 
einer höheren Festigkeit als 36 kg/qmm in die Rechnung ein- 
gestellt werden sollen“ sowie 
b) in den Bauvorschriften im Abschnitt III, 4 auf Zeile 1/2 statt 
"bei denen eine höhere Zugfestigkeit als 36 kg/qmm in Anspruch 
genommen werden soll“ 
und 
ebenda unter 9 auf Zeile 1/2 statt „über 41 kg/qmm Zug- 
festigkeit“  
zu sagen: „die eine höhere Zugfestigkeit als 41 kg/qmm besitzen“ 
3.  Abschnitt III, 8 derselben Bauvorschriften sowie Abschnitt III, 7 der 
Bauvorschriften für Schiffsdampfkessel (Anlage 2 der Bekanntmachung 
vom 17. Dezember 1908 — Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 51 —) zu er- 
gänzen und zu fassen, wie folgt: 
„Bei Berechnung der Wanddicke nahtlos gewalzter Mantel- 
schüsse kann x = 4 und z = 1 gesetzt werden, sofern keine 
Schwächung der Wandung vorhanden ist.“ 
4.  zur Berichtigung der in den 9§ 12 der unter Nr. 2 und 4 erwähnten 
beiden Bekanntmachungen vom 17. Dezember 1908 (Reichs-Gesetzbl. 
1909 S. 3 und 51) Abs. 1 auf Zeile 8 das Wort „neu“ durch das 
Wort erneut“ zu ersetzen, 
in den Bauvorschriften für Landdampfkessel (Anlage II — Reichs- 
Gesetzbl. 1909 S. 29 —) im Abschnitt V den letzten Absatz mit 
„Nr. 3" statt mit „Nr. 2/ zu bezeichnen,
	        
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