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. § 4.
Die nach dem Gesetz und den Ausfährungsvorschriften erforderlichen oder
zulässigen Zerlegungen von Kadavern sind nach der als Anlage B beigefügten An-
weisung für das Zerlegungsverfahren bei Viehseuchen auszuführen.
§ 5·.
Für die nach dem Gesetz und den Ausführungsvorschriften erforderliche un-
schädliche Beseitigung von Kadavern und Kadaverteilen gilt die als Anlage C bei-
gefügte Anweisung.
I. Dorschriften zum Schutze gegen die ständige
Seuchengefabr.
(§§ 16, 17, 78 des Gesetzes.)
1. Amtstierärztliche Beanfsichtigung der Viehmärkte usw.
(§ 16 des Gesetzes.)
§ 6.
(1) Die Viehmärkte, die Nutzviehhöfe und Schlachtviehhöfe sowie die öffent-
lichen Schlachthäuser, ferner die öffentlichen Tierschauen mit Ausnahme der Katzen.,
Kaninchen- und Brieftaubenausstellungen, die Ställe und Betriebe von Vieh-
händlern, desgleichen die Betriebe von Abdeckern sind durch beamtete Tierärzte zu
beaufsichtigen. Das gleiche gilt für Gastställe, die in regelmäßiger Wiederkehr und
in größerem Umfang zur Einstellung von Handelsvieh benutzt werden. Die hiernach
der Beaufsichtigung unterliegenden Gastställe werden von der höheren Polizeibehörde
bestimmt.
(2) Jahr und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in geringem Umfang ge-
handelt wird, können von der Landesregierung ausnahmsweise von der Beaufsichtigung
befreit werden. Auch darf nach Bestimmung der Landesregierung für öffentliche Tier-
schauen — insbesondere Hunde- und Geflügelausstellungen —) die nur aus dem
Ausstellungsort und aus einem beschränkten Umkreis beschickt werden) ferner für
Ställe und Betriebe von Viehhändlern) deren Geschäftsumfang nicht beträchtlich ist,
von der Beaufsichtigung Abstand genommen werden.
(3) Die Beaufsichtigung kann von der Landesregierung für die zu Handels-
zwecken oder zum öffentlichen Verkaufe zusammengebrachten Viehbestände, ferner
für die zu Zuchtzwecken aufgestellten männlichen Zuchttiere, für Katzen., Kaninchen.
und Brieftaubenausstellungen, für die durch obrigkeitliche Anordnung veranlaßten Zu-
sammenziehungen von Vieh, für private Schlachthäuser und die nicht unter Abs. 1
fallenden Gastställe sowie für gewerbliche Viehmästereien angeordnet werden.
§ 7.
Soweit eine amtstierärztliche Beaufsichtigung nach § 6 stattfindet, kann von der
Landesregierung angeordnet werden, daß über das Vorhandensein, den Ab- und Zu-
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