620 Nr. 90. 1917.
1. Bei langen Speisemöhren (weiß-, gelb— und rotfleischigen). .4.,60 M
2. Bei kurzen Speisemöhren (Karotten) . . 10,— AM
II. Beim Verkauf von Möhren der Ernte 1916 im Kleinhandel. dürfen folgende
Preise für das Pfund nicht überschritten werden:
1. Bei langen Speisemöhren (weiß-, gelb= und rotfleischigen) . 0,08 M
2. Bei kurzen Speisemöhren (Karotten) . . 015 M
III. Beim Verkaufe durch den Erzeuger an deu Verbraucher gelten die unter 11
festgesetzten Höchstpreise.
Schwerin, den 14. Mai 1917.:
Landesbehörde für Volksernährung.
E. v. Blücher. v. Böhl. Capobus.