Metadaten : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

620  Nr.  90.  1917.

1.  Bei  langen  Speisemöhren  (weiß-,  gelb—  und  rotfleischigen).  .4.,60  M
2.  Bei  kurzen  Speisemöhren  (Karotten)  .  .  10,—  AM
II.  Beim  Verkauf  von  Möhren  der  Ernte  1916  im  Kleinhandel.  dürfen  folgende
Preise  für  das  Pfund  nicht  überschritten  werden:
1.  Bei  langen  Speisemöhren  (weiß-,  gelb=  und  rotfleischigen)  .  0,08  M
2.  Bei  kurzen  Speisemöhren  (Karotten)  .  .  015  M
III.  Beim  Verkaufe  durch  den  Erzeuger  an  deu  Verbraucher  gelten  die  unter  11
festgesetzten  Höchstpreise.
Schwerin,  den  14.  Mai  1917.:

Landesbehörde  für  Volksernährung.
E.  v.  Blücher.  v.  Böhl.  Capobus.