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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1912.
Nr. 17.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Inkraftsetzung des am 4. Mai 1910 in Paris unterzeichneten
Abkommens zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen in Neuseeland. S. 217.—
Bekanntmachung, betreffend Übergangsbestimmungen für die Neueichung von Meßgeräten.
S. 217. — Bekanntmachung, betreffend Eichung von Meßgeräten in Molkereien. S. 218.
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(Nr. 4042.) Bekanntmachung, betreffend die Inkraftsetzung des am 4. Mai 1910 in Paris
unterzeichneten Abkommens zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger
Veröffentlichungen in Neuseeland. Vom 15. März 1912.
Die Großbritannische Regierung hat durch eine Erklärung gemäß Artikel 7
Abs. 1 des im Reichs-Gesetzblatte von 1911 Seite 209 abgedruckten, am 4. Mai
1910 in Paris unterzeichneten Abkommens zur Bekämpfung der Verbreitung
unzüchtiger Veröffentlichungen der Französischen Regierung angezeigt, daß sie das
Abkommen in Neuseeland in Kraft setzen werde; die Anzeige ist am 3. Januar
1912 in Paris hinterlegt worden.
Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 1. März
1912 (Reichs-Gesetzbl. S. 187) an.
Berlin, den 15. März 1912.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Kiderlen-Waechter.
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(Nr. 4043.) Bekanntmachung, betreffend Übergangsbestimmungen für die Neueichung von
Meßgeräten. Vom 25. März 1912.
Auf Grund des § 19 der Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908
(Reichs-Gesetzbl. S. 349) erläßt die Kaiserliche Normal-Eichungskommission die
nachstehenden Übergangsbestimmungen.
1. Noch nicht geeichte Meßgeräte, die den Vorschriften der am 1. April 1912
in Kraft tretenden Eichordnung vom 8. November 1911 oder der dazu
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Ausgegeben zu Berlin den 30. März 1912.