Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

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erlassenen  Instruktion  vom  27.  November  1911  in  bezug  auf  Material,
Gestalt,  Einrichtung  oder  Bezeichnung  nicht  entsprechen,  wohl  aber  in
den  bezeichneten  Punkten  nach  den  vor  dem  1.  April  1912  geltenden
Vorschriften  zulässig  sind,  werden  noch  bis  zum  31.  Dezember  1913
zur  ersten  Neueichung  zugelassen.

2.  Bereits  geeichte  Meßgeräte  der  in  Nr.  1  bezeichneten  Art  werden  noch
bis  zum  31.  Dezember  1921  zur  Wiederholung  der  Neueichung  zugelassen.


3.  Bei  Förderwagen  und  Fördergefäßen,  die  bereits  im  Betriebe  verwendet
sind,  beträgt  die  Fehlergrenze  für  die  Neueichung  bis  zum  31.  Dezember
  1912  ½  des  Raumgehalts.

4.  Vorstehende  Vorschriften  treten  zugleich  mit  der  Maß-  und  Gewichtsordnung
  vom  30.  Mai  1908  in  Kraft.

Berlin-Charlottenburg,  den  25.  März  1912.


                                 Kaiserliche  Normal-Eichungskommission.
                                                            Robolski.

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(Nr.  4044.)  Bekanntmachung,  betreffend  Eichung  von  Meßgeräten  in  Molkereien.  Vom
28.  März  1912.

Auf  Grund  des §  12  Abs.  1  der  Maß-  und  Gewichtsordnung  vom  30.  Mai  1908
(Reichs-Gesetzbl.  S.  349)  hat  der  Bundesrat  beschlossen:

1.
Von  der  Verpflichtung  zur  Neueichung  und  Nacheichung  werden  bis  zum
31.  Dezember  1916  ausgenommen:

1.  die  zur  Annahme  der  Vollmilch  in  Molkereien  benutzten,  nicht  eich-      fähigen
  Neigungswagen  (Zeigerwagen)  mit  Milchbehälter,  soweit  sie  vor
      dem  1.  April  1913  in  den  Betrieben  aufgestellt  worden  sind,

2.  die  zur  Rückgabe  der  Magermilch  in  Molkereien  benutzten,  nicht  eich-      fähigen
  Wagen  mit  Milchbehälter,  die  mit  selbsttätigem  Zufluß  versehen
  oder  als  Neigungswagen  ausgeführt  sind.

                                                         §  2.
         Diese  Vorschriften  treten  gleichzeitig  mit  der  Maß-  und  Gewichtsordnung
vom  30.  Mai  1908  in  Kraft.!

Berlin,  den  28.  März  1912.

                                       Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
                                                          Delbrück.

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.