Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                             — 9 — 
                                        6. Molkereien. 
                              (§ 17 Nr. 5 des Gesetzes.) 
.                                                   §  25 
     In Molkereien ist der Zentrifugenschlanim täglich durch Verbrennen oder Ver- 
graben zu beseitigen. Die Zentrifugentrommeln und einsätze sind nach Entfernung 
des Zentrifugenschlamms in kochendheiße 3 prozentige Sodalösung mindestens zwei 
Minuten lang einzulegen oder mit solcher abzubürsten. 
                                                                 § 26. 
  (1) Als Sammelmolkereien gelten solche Molkereien, in denen nicht ausschließlich 
die Milch ) von Kühen aus einem und demselben Betrieb und von solchen Kühen ver- 
arbeitet wird, die den in diesem Betriebe dauernd oder vorübergehend beschäftigten 
Personen gehören. 
          (2) Als Verarbeitung ist auch die Entrahmung der Milch anzusehen.
 
                                                              §  27. 
   (1) Die Sammelmolkereien müssen mit Einrichtungen versehen sein, mit denen 
Milch sicher und nachweislich auf 90° erhitzt werden kann. Die Gefäße, in denen 
die Milch zur Sammelmolkerei gebracht und aus ihr abgegeben wird, müssen so 
beschaffen sein, daß sie leicht und sicher gereinigt und desinfiziert werden können. 
In den Sammelmolkereien müssen für eine leichte und gründliche Desinfektion dieser 
Gefäße geeignete Einrichtungen vorhanden sein. 
         (2) Die Landesregierung kann für die Beschaffung der im Abs. 1 vorgeschriebenen 
Erhitzungseinrichtungen in bestehenden Sammelmolkereien eine Frist bis zu zwei Jahren 
nach Inkrafttreten des Gesetzes gewähren. 
                                                              § 28. 
     (1) Milch und Milchrückstände aus Sammelmolkereien dürfen nur nach vor- 
heriger ausreichender Erhitzung als Futtermittel für Tiere abgegeben oder als solche 
im eigenen Betriebe der Molkerei verbraucht werden. 
    (2) Die Landesregierung ist befugt, Ausnahmen von dem Erhitzungszwange 
für solche Molkereien zuzulassen, deren Viehbestände einem staatlich anerkannten 
Tuberkulosetilgungsverfahren unterworfen sind. Auch kann sie in besonderen Ausnahme- 
fällen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse es geboten erscheinen lassen) Befreiung 
von dem Erhitzungszwange gewähren. 
     (3). Als ausreichende Erhitzung der Milch (§ 52, § 154 Abs. 1b und e, § 162 
Abs. 1e, § 163 Abs. 5, § 168 Abs. 1e, § 305 Abs. 1b, § 311 Abs. 2b) ist anzusehen: 
a) Erhitzung über offenem Feuer bis zum wiederholten Aufkochen; 
b) Erhitzung durch unmittelbar oder mittelbar einwirkenden strömenden Wasser- 
dampf auf 85° 
  
   1) Unter Milch im Sinne dieser Ausführungsverschriften sind auch die bei deren Verarbeitung 
sich ergebenden flüssigen Produkte — Rahm, Magermilch, Buttermilch und Molke — zu verstehen.
	        
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