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6. Molkereien.
(§ 17 Nr. 5 des Gesetzes.)
. § 25
In Molkereien ist der Zentrifugenschlanim täglich durch Verbrennen oder Ver-
graben zu beseitigen. Die Zentrifugentrommeln und einsätze sind nach Entfernung
des Zentrifugenschlamms in kochendheiße 3 prozentige Sodalösung mindestens zwei
Minuten lang einzulegen oder mit solcher abzubürsten.
§ 26.
(1) Als Sammelmolkereien gelten solche Molkereien, in denen nicht ausschließlich
die Milch ) von Kühen aus einem und demselben Betrieb und von solchen Kühen ver-
arbeitet wird, die den in diesem Betriebe dauernd oder vorübergehend beschäftigten
Personen gehören.
(2) Als Verarbeitung ist auch die Entrahmung der Milch anzusehen.
§ 27.
(1) Die Sammelmolkereien müssen mit Einrichtungen versehen sein, mit denen
Milch sicher und nachweislich auf 90° erhitzt werden kann. Die Gefäße, in denen
die Milch zur Sammelmolkerei gebracht und aus ihr abgegeben wird, müssen so
beschaffen sein, daß sie leicht und sicher gereinigt und desinfiziert werden können.
In den Sammelmolkereien müssen für eine leichte und gründliche Desinfektion dieser
Gefäße geeignete Einrichtungen vorhanden sein.
(2) Die Landesregierung kann für die Beschaffung der im Abs. 1 vorgeschriebenen
Erhitzungseinrichtungen in bestehenden Sammelmolkereien eine Frist bis zu zwei Jahren
nach Inkrafttreten des Gesetzes gewähren.
§ 28.
(1) Milch und Milchrückstände aus Sammelmolkereien dürfen nur nach vor-
heriger ausreichender Erhitzung als Futtermittel für Tiere abgegeben oder als solche
im eigenen Betriebe der Molkerei verbraucht werden.
(2) Die Landesregierung ist befugt, Ausnahmen von dem Erhitzungszwange
für solche Molkereien zuzulassen, deren Viehbestände einem staatlich anerkannten
Tuberkulosetilgungsverfahren unterworfen sind. Auch kann sie in besonderen Ausnahme-
fällen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse es geboten erscheinen lassen) Befreiung
von dem Erhitzungszwange gewähren.
(3). Als ausreichende Erhitzung der Milch (§ 52, § 154 Abs. 1b und e, § 162
Abs. 1e, § 163 Abs. 5, § 168 Abs. 1e, § 305 Abs. 1b, § 311 Abs. 2b) ist anzusehen:
a) Erhitzung über offenem Feuer bis zum wiederholten Aufkochen;
b) Erhitzung durch unmittelbar oder mittelbar einwirkenden strömenden Wasser-
dampf auf 85°
1) Unter Milch im Sinne dieser Ausführungsverschriften sind auch die bei deren Verarbeitung
sich ergebenden flüssigen Produkte — Rahm, Magermilch, Buttermilch und Molke — zu verstehen.