Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                          — 261 — 
                                   Reichs-Gesetzblatt 
                                         Jahrgang 1912. 
                                          Nr. 24. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 11. Oktober 1909 in Paris unterzeich- 
neten Internationalen Abkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen durch Rumänien und 
Portugal, die Inkraftsetzung des Abkommens in einer Anzahl britischer Kolonien und Protektorate 
sowie im französischen Protektorate Tunis und die dadurch erforderlich gewordenen Anderungen der 
zur Regelung des internationalen Verkehrs mit Kraftfahrzeugen vom Bundesrate getroffenen Be- 
stimmungen. S. 261. 
  
  
  
(Nr. 4058.) Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 11. Oktober 1909 in Paris 
unterzeichneten Internationalen Abkommens über den Verkehr mit Kraftfahr- 
zeugen durch Rumänien und Portugal, die Inkraftsetzung des Abkommens 
in einer Anzahl britischer Kolonken und Protektorate sowie im französischen 
Protektorate Tunis und die dadurch erforderlich gewordenen Anderungen 
der zur Regelung des internationalen Verkehrs mit Kraftfahrzeugen vom 
Bundesrate getroffenen Bestimmungen. Vom 29. April 1912.
 
Das im Reichs-Gesetzblatte von 1910 Seite 603 abgedruckte, am  11. Oktober 1909 
in Paris unterzeichnete Internationale Abkommen über den Verkehr mit Kraft. 
fahrzeugen ist von Rumänien und von Portugal ratifiziert worden. Die Rati- 
fikationsurkunde Rumäniens ist am 17. April 1911 in Paris hinterlegt worden; 
das Abkommen wird demnach gemäß Artikel 13 für Rumänien am 1. Mai 1912 
wirksam. Die Ratifikationsurkunde Portugals ist am 5. Februar 1912 in Paris 
hinterlegt worden; das Abkommen soll indessen nach einer Verständigung zwischen 
Portugal und den Mächten, für die es wirksam ist, bereits vom 1. Mai 1912 
an für Portugal als wirksam gelten. 
      Ferner hat die Großbritannische Regierung durch Erklärungen gemäß Ar- 
tikel 11 Abs. b des Abkommens der Französischen Regierung angezeigt, daß sie 
das Abkommen in Britisch Indien mit Ausnahme der unter britischer Oberhoheit 
stehenden Gebiete eingeborener Fürsten und Stammeshäupter sowie in Barbados, 
Gibraltar, den Leeward-Inseln, Malta, Nordnigerien, den Seychellen, Sierra Leone 
und Südnigerien in Kraft setzen werde. Die Britisch Indien betreffende Anzeige 
ist am 15. Juli 1911 und die die anderen britischen Kolonien und Protektorate 
betreffende Anzeige ist am 22. November 1911 in Paris hinterlegt worden. So- 
dann hat die Französische Regierung unterm 30. Dezember 1911 mitgeteilt, daß 
sie das Abkommen im Protektorate Tunis in Kraft setzen werde. Das Abkommen 
Reichs-Gesetzbl. 1912.                                                                                              48 
Ausgegeben zu Berlin den 1. Mai 1912.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.