Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

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wird demnach gemäß Artikel 13 für die genannten britischen Kolonien und 
Protektorate sowie für das französische Protektorat Tunis am 1. Mai 1912 wirksam. 
         Auf Grund des § 9 der mit der Bekanntmachung vom 21. April 1910 
veröffentlichten Verordnung des Bundesrats über den internationalen Verkehr mit 
Kraftfahrzeugen (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 640) werden folgende durch die An- 
wendung des Abkommens auf Rumänien, Portugal, die oben aufgeführten 
britischen Kolonien und Protektorate sowie auf das französische Protektorat Tunis 
erforderlich gewordene Anderungen der Anlage A und des Musters 1 der Ver- 
ordnung mit Wirkung vom 1. Mai 1912 ab angeordnet: 
1. Die Anlage A wird in nachstehender Weise abgeändert. 
Unter der Überschrift „Staaten“ werden in die für Frankreich 
bestimmte Querspalte nach den Worten „Frankreich nebst Algerien“, 
die Worte: "und Tunis“ und in die für Großbritannien bestimmte 
Querspalte nach dem Worte „Großbritannien“ die Worte: „nebst 
Barbados, Britisch Indien (mit Ausnahme der unter britischer Ober- 
hoheit stehenden Gebiete eingeborener Fürsten und Stammeshäupter), 
Gibraltar, die Leeward-Inseln, Malta, Nordnigerien, den Seychellen, 
Sierra Leone und Südnigerien" eingetragen. Ferner werden zwischen 
den für Ungarn und Rußland bestimmten Querspalten zwei neue 
Spalten eingefügt. In die erste neue Spalte wird unter der Uber- 
schrift „Staaten“: „Portugal“ und bei den „Unterscheidungszeichen“ 
entsprechend der Anlage C des Abkommens (Reichs-Gesetzbl. 1910 
S. 637): P, in die zweite neue Spalte wird unter der Überschrift 
„Staaten“: „Rumänien“ und bei den „Unterscheidungszeichen“ ent- 
sprechend der Anlage C des Abkommens: RM eingetragen. 
2. Im Muster 1 ist in der auf der ersten Seite befindlichen Fußnote 
einzufügen nach den Worten „Frankreich nebst Algerien“: „und 
Tunis“, nach dem Worte „Großbritannien“: „nebst Barbados, 
Britisch Indien (mit Ausnahme der unter britischer Oberhoheit 
stehenden Gebiete eingeborener Fürsten und Stammeshäupter), 
Gibraltar, den Leeward-Inseln, Malta, Nordnigerien, den 
Seychellen, Sierra Leone und Südnigerien“ und zwischen den Worten 
„Ungarn“ und „Rußland“: „Portugal, Rumänien“. 
3. Die im Reichs-Gesetzblatte von 1910 Seite 650, 651 über der Um- 
randung vorgesehenen Seitenzahlen des Musters 1: 22 und 23 ändern 
sich nach Maßgabe der Zahl der nach dem Hinzutritt Rumäniens und 
Portugals zusammenzustellenden Einlageblätter. 
Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 
22. September 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 909) an. 
Berlin, den 29. April 1912. 
                               Der Reichskanzler. 
                                        von Bethmann Hollweg. 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern-  Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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