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wird demnach gemäß Artikel 13 für die genannten britischen Kolonien und
Protektorate sowie für das französische Protektorat Tunis am 1. Mai 1912 wirksam.
Auf Grund des § 9 der mit der Bekanntmachung vom 21. April 1910
veröffentlichten Verordnung des Bundesrats über den internationalen Verkehr mit
Kraftfahrzeugen (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 640) werden folgende durch die An-
wendung des Abkommens auf Rumänien, Portugal, die oben aufgeführten
britischen Kolonien und Protektorate sowie auf das französische Protektorat Tunis
erforderlich gewordene Anderungen der Anlage A und des Musters 1 der Ver-
ordnung mit Wirkung vom 1. Mai 1912 ab angeordnet:
1. Die Anlage A wird in nachstehender Weise abgeändert.
Unter der Überschrift „Staaten“ werden in die für Frankreich
bestimmte Querspalte nach den Worten „Frankreich nebst Algerien“,
die Worte: "und Tunis“ und in die für Großbritannien bestimmte
Querspalte nach dem Worte „Großbritannien“ die Worte: „nebst
Barbados, Britisch Indien (mit Ausnahme der unter britischer Ober-
hoheit stehenden Gebiete eingeborener Fürsten und Stammeshäupter),
Gibraltar, die Leeward-Inseln, Malta, Nordnigerien, den Seychellen,
Sierra Leone und Südnigerien" eingetragen. Ferner werden zwischen
den für Ungarn und Rußland bestimmten Querspalten zwei neue
Spalten eingefügt. In die erste neue Spalte wird unter der Uber-
schrift „Staaten“: „Portugal“ und bei den „Unterscheidungszeichen“
entsprechend der Anlage C des Abkommens (Reichs-Gesetzbl. 1910
S. 637): P, in die zweite neue Spalte wird unter der Überschrift
„Staaten“: „Rumänien“ und bei den „Unterscheidungszeichen“ ent-
sprechend der Anlage C des Abkommens: RM eingetragen.
2. Im Muster 1 ist in der auf der ersten Seite befindlichen Fußnote
einzufügen nach den Worten „Frankreich nebst Algerien“: „und
Tunis“, nach dem Worte „Großbritannien“: „nebst Barbados,
Britisch Indien (mit Ausnahme der unter britischer Oberhoheit
stehenden Gebiete eingeborener Fürsten und Stammeshäupter),
Gibraltar, den Leeward-Inseln, Malta, Nordnigerien, den
Seychellen, Sierra Leone und Südnigerien“ und zwischen den Worten
„Ungarn“ und „Rußland“: „Portugal, Rumänien“.
3. Die im Reichs-Gesetzblatte von 1910 Seite 650, 651 über der Um-
randung vorgesehenen Seitenzahlen des Musters 1: 22 und 23 ändern
sich nach Maßgabe der Zahl der nach dem Hinzutritt Rumäniens und
Portugals zusammenzustellenden Einlageblätter.
Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom
22. September 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 909) an.
Berlin, den 29. April 1912.
Der Reichskanzler.
von Bethmann Hollweg.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern- Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.