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Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1912. Nr. 25.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des Internationalen Funkentelegraphenvertrags vom
3. November 1906 durch Argentinien, und den Beitritt Egyptens, von Bosnien und der Herzegowina
und der portugiesischen Kolonien zu dem Vertrage. S. 263. — Bekanntmachung, betreffend die
dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S. 264.
(Nr. 4059.) Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des Internationalen Funken-
telegraphenvertrags vom 3. November 1906 durch Argentinien, und den
Beitritt Egyptens, von Bosnien und der Herzegowina und der portugie-
sischen Kolonien zu dem Vertrage. Vom 26. April 1912.
Der Internationale Funkentelegraphenvertrag vom 3. November 1906 nebst
dem Zusatzabkommen, dem Schlußprotokoll und der Ausführungsübereinkunft
vom gleichen Tage (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 411 ff.) ist nunmehr auch von
Argentinien ratifiziert worden.
Die Argentinische Ratifikationsurkunde ist in Gemäßheit des Artikel 23
des Hauptvertrags und des Artikel III des Zusatzabkommens in Berlin nieder-
gelegt worden.
Egypten ist dem Vertrage, dem Zusatzabkommen und dem Schlußprotokolle
beigetreten. Ebenso hat Österreich-Ungarn für Bosnien und die Herzegowina
den Beitritt zu den Vereinbarungen erklärt.
Portugal ist für seine Kolonien und Besitzungen Angola, Mogambigque,
Cap Verdische Inseln, Guinea, Sao Thomé und Principe, Goa, Damao, Diu,
Macao und Timor dem Vertrag und dem Schlußprotokolle, jedoch nicht dem
Zusatzabkommen beigetreten.
Berlin, den 26. April 1912.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Kiderlen-Waechter.
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Ausgegeben zu Berlin den 8. Mal 1912.