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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1912.
Nr. 26.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung leichterer Vorschriften für den wechselseitigen Ver-
kehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und Österreichs und Ungarns anderseits. S. 265.
(Nr. 4061.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung leichterer Vorschriften für den
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und
Österreichs und Ungarns anderseits. Vom 4. Mai 1912.
Gemäß dem vom Bundesrat in der Sitzung vom 15. Februar d. J. gefaßten
Beschlusse wird nachstehende, zwischen dem Deutschen Reiche einerseits und Öster-
reich und Ungarn anderseits getroffene Vereinbarung veröffentlicht.
Berlin, den 4. Mai 1912.
Der Reichskanzler.
von Bethmann Hollweg.
Vereinbarung leichterer Vorschriften
für
den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits
und Österreichs und Ungarns anderseits rücksichtlich der nach dem Internationalen
Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 von der
Beförderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise zugelassenen Gegenstände.
Die Regierungen von Deutschland einerseits und von Österreich und von
Ungarn anderseits haben auf Grund des § 1 Abs. 3) der Ausführungsbestimmungen
zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr für den
wechselseitigen Verkehr ihrer Eisenbahnen nachstehende Vereinbarung getroffen:
Reichs-Gesetzbl. 1912. 50
Ausgegeben zu Berlin den 15. Mai 1912.