— 266 —
Zu § 1 der Ausführungsbestimmungen zum Internationalen
Übereinkommen (in der Fassung des Artikels 3 der Zusatzver-
einbarung vom 19. September 1906).
Für Leichentransporte gilt das jeweilige Übereinkommen zwischen den
Regierungen von Deutschland einerseits und von Österreich und von Ungarn
anderseits über die wechselseitige Anerkennung von Leichenpässen.
Zu Anlage I der Ausführungsbestimmungen zum Internationalen
Übereinkommen (in der Fassung der Zusatzvereinbarung vom
19. September 1900).
An die Stelle der Bestimmungen der vorbezeichneten Anlage 1 treten nach-
stehende Vorschriften:
Die gegenwärtige Vereinbarung, welche abgekürzt mit „Vereinbarung
leichterer Vorschriften“ oder „V. l. V.“ bezeichnet werden wird, tritt
am 1. Juni 1912 in Kraft.
Die am 25. Februar 1902 abgeschlossene Vereinbarung über den-
selben Gegenstand verliert mit dem Ablauf des 31. Mai 1912 ihre
Gültigkeit.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens finden in analoger
Weise in Ansehung Bosniens und der Herzegowina Anwendung.
Vorschriften über die bedingungsweise zur Beförderung
zugelassenen Gegenstände.
I. Explosionsgefährliche Gegenstände.
l a. Schieß- und Sprengmittel *).
Zur Beförderung sind zugelassen:
1. Gruppe. Handhabungssichere Schieß- und Sprengmittel.
a) Nitrozellulose (Schießbaumwolle, Kollodiumwolle), sofern sie den
Stabilitätsanforderungen genügt, und zwar:
a) in Flockenform und ungepreßt, mit mindestens 25 Prozent
Wasser- oder Alkoholgehalt (75 Teile Trockenstoff und 25 Teile
Flüssigkeit)t
ß) gepreßt, mit mindestens 15 Prozent Wassergehalt (85 Teile
Trockenstoff und 15 Teile Wasser) (vgl. auch 2. Gruppe)
b) Trinitrotoluol.
e) Pikrinsäure.
*) Explosionsfähige Substanzen, die nicht Schieß oder Sprengzwecken dienen, durch Flammen-
zündung nicht zur Explosion gebracht werden können und gegen Stoß und Schlag nicht empfindlicher sind
als Dinitrobenzol, gehören nicht zu den Schieß- und Sprengmitteln im Sinne dieser Bestimmungen.