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2. Gruppe. Leicht explosive Schieß- und Sprengmittel.
Nitrozellulose (Schießbaumwolle, Kollodiumwolle), wenn sie den
Stabilitätsanforderungen genügt, und zwar:
a) ungepreßt, mit mindestens 15 Prozent Wassergehalt (85 Teile Trocken-
stoff und 15 Teile Wasser) (vgl. auch 1. Gruppe unter a) a))
ß) in Patronenform gepreßt, mit einem Paraffinüberzug.
Beförderungsvorschriften.
A. Verpackung.
1. Gruppe.
I. Nitrozellulose (Schießbaumwolle, Kollodiumwolle) (a).
Nitrozellulose in Flockenform und ungepreßt, mit mindestens 25 Prozent
Wasser- oder Alkoholgehalt (r) und gepreßte Nitrozellulose mit mindestens
15 Prozent Wassergehalt (ß) muß wasser- beziehungsweise alkoholdicht in haltbare,
dichte, sicher verschlossene Holzbehälter fest verpackt sein. Statt der Holzbehälter
können auch sogenannte amerikanische Pappefässer verwendet werden. Die Be-
hälter dürfen nicht mit eisernen Nägeln verschlossen sein und müssen die deutliche
Aufschrift „Nasse Nitrozellulose. 1. Gruppe V. l. V.“ tragen.
2. Trinitrotoluol (b)
muß in haltbare, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter fest verpackt sein. Statt
der Holzbehälter können auch sogenannte amerikanische Pappefässer verwendet
werden. Die Behälter müssen die deutliche Aufschrift „Trinitrotoluol.
1. Gruppe V. l. V.“ tragen.
3. Pikrinsäure (c)
muß in haltbare, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter fest verpackt sein. Statt
der Holzbehälter können auch sogenannte amerikanische Pappefässer verwendet
werden. Die Behälter müssen die deutliche Aufschrift „Pikrinsäure. 1. Gruppe
V. l. V.“ tragen. Zur Verpackung darf kein Blei verwendet werden.
2. Gruppe.
1. Nitrozellulose (Schießbaumwolle und Kollodiumwolle).
(1) Nitrozellulose muß wasserdicht in haltbare Holzbehälter, die keine eisernen
Reifen oder Bänder haben, so fest verpackt sein, daß sich der Inhalt nicht reiben
kann. Außer den Holzbehältern sind auch sogenannte amerikanische Pappefässer
zulässig. Die Behälter dürfen nicht mit eisernen Nägeln verschlossen sein.
(2) Die Patronen sind vor dem Einlegen in die Behälter durch festes
Umschlagpapier zu Paketen zu vereinigen.
(3) Die Behälter müssen die deutliche Aufschrift „Nitrozellulose.
2. Gruppe V. l. V.“ tragen. "
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