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fördert werden sollen, verladen werden. Das Verladen hat der Ab-
sender unter sachverständiger Aufsicht zu besorgen. Die besonderen
Ladegeräte (Decken und dergleichen) sind vom Absender herzugeben und
werden dem Empfänger mit dem Gute ausgeliefert.
e) Unberufene sind von dem Verladungsplatze fernzuhalten, und dieser ist,
wenn ausnahmsweise bei Dunkelheit verladen wird, mit fest- und hoch-
stehenden Laternen zu erleuchten, die aber nicht mit Petroleum gespeist
sein dürfen.
Für die Schieß- und Sprengmittel der 2. Gruppe ist noch
folgendes zu beachten:
F. Benachrichtigung der Abergangsstationen und der Bestimmungsstationen.
(1) Wenn eine Sendung von mehr als 1.000 Kilogramm Rohgewicht auf
eine andere Bahn übergehen soll, so ist deren Übergangsstation sobald als möglich
von der Zuführung telegraphisch, unter Bezeichnung des Zuges, in Kenntnis
zu setzen.
(2) Das Eintreffen einer Sendung von mehr als 1000 Kilogramm Roh-
gewicht ist der Bestimmungsstation von der letzten Übergangsstation beziehungs-
weise von der im Bereiche derselben Bahnverwaltung liegenden Versandstation
telegraphisch anzukündigen.
G. Sonstige Dorschriften.
Für die Bezeichnung der Wagen, die Vorsichtsmaßregeln in den Bahn-
höfen und während der Fahrt, für die Bestimmung der Züge und die Ein-
stellung der beladenen Wagen in die Züge, für die etwaige Begleitung der
Sendungen, das Verfahren bei der Ankunft auf der Bestimmungsstation und
für die Auslieferung der Sendungen gelten in Deutschland die Bestimmungen
der Eisenbahnverkehrsordnung (Anlage C, Abschnitt I a , D, Abs. (3), f , F, G,
H, J, Abs. (1) und K), in Österreich und in Ungarn die Bestimmungen des
Eisenbahnbetriebsreglements (Anlage C, Abschnitt I a, lit. F, Abs. (3), f) G und J).
I b. Munition.
Zur Beförderung sind zugelassen:
1. Gruppe. Handhabungssichere Munition.
1. Zündschnüre ohne Zünder:
a) Schwarzpulverzündschnüre (gesponnene Schnüre oder Zündschnüre
aus dichtem Schlauche mit Schwarzpulverseele von geringem Querschnitt,
wegen Sicherheitszünder vgl. I a, Ziffer 1, c).
b) Schnellzündschnüre (Zündschnüre aus dickem Schlauche mit Schwarz-
pulverseele von großem Querschnitt oder mit Seele aus nitrierten
Baumwollfäden).