Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

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fördert werden sollen, verladen werden. Das Verladen hat der Ab- 
sender unter sachverständiger Aufsicht zu besorgen. Die besonderen 
Ladegeräte (Decken und dergleichen) sind vom Absender herzugeben und 
werden dem Empfänger mit dem Gute ausgeliefert. 
e) Unberufene sind von dem Verladungsplatze fernzuhalten, und dieser ist, 
wenn ausnahmsweise bei Dunkelheit verladen wird, mit fest- und hoch- 
stehenden Laternen zu erleuchten, die aber nicht mit Petroleum gespeist 
sein dürfen. 
              Für die Schieß- und Sprengmittel der 2. Gruppe ist noch 
folgendes zu beachten:
 
       F. Benachrichtigung der Abergangsstationen und der Bestimmungsstationen. 
   (1)   Wenn eine Sendung von mehr als 1.000 Kilogramm Rohgewicht auf 
eine andere Bahn übergehen soll, so ist deren Übergangsstation sobald als möglich 
von der Zuführung telegraphisch, unter Bezeichnung des Zuges, in Kenntnis 
zu setzen. 
   (2) Das Eintreffen einer Sendung von mehr als 1000 Kilogramm Roh- 
gewicht ist der Bestimmungsstation von der letzten Übergangsstation beziehungs- 
weise von der im Bereiche derselben Bahnverwaltung liegenden Versandstation 
telegraphisch anzukündigen.
 
                                            G. Sonstige Dorschriften. 
         Für die Bezeichnung der Wagen, die Vorsichtsmaßregeln in den Bahn- 
höfen und während der Fahrt, für die Bestimmung der Züge und die Ein- 
stellung der beladenen Wagen in die Züge, für die etwaige Begleitung der 
Sendungen, das Verfahren bei der Ankunft auf der Bestimmungsstation und 
für die Auslieferung der Sendungen gelten in Deutschland die Bestimmungen 
der Eisenbahnverkehrsordnung (Anlage C, Abschnitt I a , D, Abs. (3), f , F, G, 
H, J, Abs. (1) und K), in Österreich und in Ungarn die Bestimmungen des 
Eisenbahnbetriebsreglements (Anlage C, Abschnitt I a, lit. F, Abs. (3), f) G und J).
 
                                              I b. Munition. 
                      Zur Beförderung sind zugelassen: 
                            1. Gruppe. Handhabungssichere Munition. 
1. Zündschnüre ohne Zünder: 
a) Schwarzpulverzündschnüre (gesponnene Schnüre oder Zündschnüre 
aus dichtem Schlauche mit Schwarzpulverseele von geringem Querschnitt, 
wegen Sicherheitszünder vgl. I a, Ziffer 1, c). 
b) Schnellzündschnüre (Zündschnüre aus dickem Schlauche mit Schwarz- 
pulverseele von großem Querschnitt oder mit Seele aus nitrierten 
Baumwollfäden).
	        
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