Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                             — 271 — 
c) Momentzündschnüre (dünnwandige Metallröhren von geringem 
Querschnitt mit einer Seele aus Explosivstoffen von nicht größerer 
Gefährlichkeit als reine Pikrinsäure oder gesponnene Schnüre von ge- 
ringem Ouerschnitt mit einer Seele aus abgestumpftem Knallsatz von 
nicht größerer Gefährlichkeit als Schwarzpulver). Vergleiche aber 
2. Gruppe 1 a). 
2. Nichtsprengkräftige Zündungen (Zündungen, die weder durch 
Sprengkapseln noch infolge sonstiger Einrichtungen eine brisante 
Wirkung äußern): 
 
a) Zündhütchen (mit bedeckter oder unbedeckter Zündsatzoberfläche) für 
Schußwaffen, Zündspiegel. 
b) Leere Patronenhülsen mit Zündvorrichtungen für Schußwaffen. 
c) Brandeln, Schlagröhren, Zündschrauben, elektrische Zünder 
ohne sprengkräftige Zündung, Sicherheitszündschnuranzünder 
(Hebelzünder), Schlagzündschrauben oder ähnliche Zündungen 
mit kleiner Schwarzpulverladung (z. B. Alzünder), die durch Reibung 
oder Elektrizität zur Wirkung gebracht werden. 
d) Geschoßzünder ohne Sprengkapseln oder Einrichtungen, die eine 
brisante Wirkung hervorrufen, Zündmittel zu Geschoßzündern 
und dergleichen. 
3. Petarden für Knallhaltesignale ohne prengkräftigen Knall- 
satz. (Wegen Petarden mit sprengkräftigem Knallsatz vgl. 2. Gruppe, Ziffer 2.) 
4. Patronen für Hand feuerwaffen: 
a) Fertige Metallpatronen mit ausschließlich aus Metall be- 
stehenden Hülsen. Die Geschosse müssen mit den Hülsen so fest 
verbunden sein, daß sie sich nicht ablösen können und ein Ausstreuen 
der Pulverladung verhindert ist. 
b) Fertige Patronen, deren Hülsen nur zum Teil aus Metall 
bestehen. Die ganze Menge des Pulvers muß sich in dem metallenen 
Patronenunterteil befinden und durch einen Pfropfen oder Spiegel 
abgeschlossen sein. Die Pappe muß so beschaffen sein, daß ein Brechen 
bei der Beförderung ausgeschlossen ist. 
c Fertige Zentralfeuerpappepatronen. Die Pappe muß eine Wand- 
stärke von mindestens 0,7 Millimeter haben und so beschaffen sein, 
daß ein Brechen bei der Beförderung ausgeschlossen ist. 
d) Kugelzündhütchen (Flobertmunition). 
e) Schrotzündhütchen (Flobertmunition). 
f) Flobertzündhütchen ohne Kugel und Schrot.
 
                         2. Gruppe. Leicht explosive Munition. 
1. Sprengkräftige Zündungen: 
a) Momentzündschnüre (gesponnene Schnüre von geringem Querschnitt 
mit einer Seele aus Knallsatz). Vergleiche auch 1. Gruppe, Ziffer 1, c).
	        
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