Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                           — 272 — 
             b) Sprengkapseln (Sprengzündhütchen). 
             e) Minenzündungen, die durch Elektrizität oder Reibung oder durch 
                    Zündung mittels Zündschnur zur Wirkung kommen. 
          2. Petarden für Knallhaltesignale mit sprengkräftigem Knall- 
satz. Wegen Petarden ohne sprengkräftigen Knallsatz vgl. 1. Gruppe, Ziffer 3.)
 
                                Beförderungsvorschriften. 
                                        A. Verpackung. 
                                             1. Gruppe. 
                             1. Zündschnüre ohne Zünder. 
  (1)  Zündschnüre ohne Zünder sind in haltbare, dichte, sicher ver- 
schlossene Holzbehälter (Kisten oder Tonnen) fest zu verpacken, die das Verstreuen 
oder Verstauben sicher verhindern und die nicht mit eisernen Reifen oder Bändern 
versehen sind. Statt der Holzbehälter können auch sogenannte amerikanische 
Pappefässer verwendet werden. Die Behälter dürfen nicht mit eisernen Nägeln 
verschlossen sein. 
         (2) Das Reingewicht der Zündschnüre in einem Behälter darf 60 Kilo- 
gramm, das Rohgewicht 90 Kilogramm nicht überschreiten. Die Behälter müssen 
die deulliche Aufschrift „Zündschnüre. 1. Gruppe V. l. V.“ tragen.
 
                                   2. Nichtsprengkräftige Zündungen. 
   (1) Nichtsprengkräftige Zündungen sind in haltbare, dichte, sicher 
verschlossene Holzkisten zu verpacken; bei den Zündungen unter a sind auch Holz- 
fässer und bei leeren Patronenhülsen unter b auch Säcke zulässig. 
  (2) Vor Einlegung in die Behälter sind Zündhüchhen mi unbedeckter 
Zündsatzoberfläche sowie Zündspiegel (a) in Mengen bis 1 000 Stück, Zündhütchen 
mit bedeckter Zündsatzoberfläche (a) bis 5000  Stück in Blechbehälter, Holzkisten 
oder steife Pappschachteln fest zu verpacken. 
   (3) Die Zündungen unter c) und d) sind in die Behälter so zu verpacken, 
daß sie sich nicht verschieben können. 
   (4) Bei Zündungen unter a), c) und d) darf das Rohgewicht eines Be- 
hälters 150 Kilogramm nicht überschreiten. 
   (5) Die Behälter müssen die deutliche Aufschrift „Nichtsprengkräftige 
Zündungen. 1. Gruppe V. l. V.“ tragen. 
   3. Petarden für Knallhaltesignale ohne sprengkräftigen Knallsatz. 
   (1)    Für Petarden sind dichte, sicher verschlossene Holzkisten aus mindestens 
22 Millimeter starken gespundeten Brettern, die, durch Holzschrauben zusammen- 
gehalten, völlig dicht und von einer Überkiste umgeben sind, zu verwenden. 
Letztere darf höchstens 0,06 Kubikmeter groß sein. 
  (2) Die Petarden müssen fest in Papierschnitzel, Sägemehl oder Gips 
gebettet oder auf andere Weise so fest und getrennt gelegt sein, daß sie weder 
sich untereinander noch die Kistenwände berühren können.
	        
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