Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

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         (3) Die Kisten müssen die deutliche Aufschrift „Petarden für Knall- 
haltesignale. 1. Gruppe V. l. V.“ tragen. 
                                4. Patronen für Handfeuerwaffen. 
             (1) Patronen für Handfeuerwaffen sind in Behälter aus Blech, 
Holz oder steifer Pappe so fest zu verpacken, daß sie sich nicht verschieben können. 
Die Behälter sind dicht neben- und übereinander in haltbare, dichte, sicher ver- 
schlossene Überkisten zu verpacken. Die Zwischenräume sind mit Pappe, Papier, 
Werg, Holzwolle oder Hobelspänen — alles völlig trocken — so fest auszufüllen, 
daß jedes Schlottern verhindert ist. 
   (2) Das Rohgewicht einer Kiste darf 100 Kilogramm nicht überschreiten. 
   (3) Die Kisten müssen die deutliche Aufschrift „Patronen für Hand- 
feuerwaffen. 1. Gruppe V. l. V.“ tragen. 
                                             2. Gruppe. 
                                   1. Sprengkräftige Zündungen. 
a) Momentzündschnüre sind in haltbare, dichte, mit Holzschrauben zu 
verschließende Holzbehälter von mindestens 22 Millimeter Wandstärke 
zu verpacken. Zwischen der Zündschnur und dem Behälter muß ein 
Abstand von mindestens 50 Millimeter vorhanden sein. Der Zwischen- 
raum ist mit trockenem Sägemehl auszufüllen, und durch geeignete 
Vorrichtungen muß sichergestellt sein, daß er sich durch Rütteln während 
der Beförderung nicht ändern kann. Ein Behälter darf höchstens 
10 Kilogramm Knallsatz enthalten. Das Rohgewicht eines Behälters 
darf 90 Kilogramm nicht übersteigen. Die Behälter müssen die deut- 
liche Aufschrift „Momentzündschnüre. 2. Gruppe V.l. V.“ tragen. 
b) Sprengkapseln. 
(1) a) Höchstens 100 Stück müssen stehend nebeneinander mit der Öffnung 
nach oben in starken Blechbehältern so verpackt sein, daß eine 
Bewegung der einzelnen Kapseln auch bei Erschütterungen aus- 
geschlossen ist. « 
ß) Im Verkehre nach Deutschland muß der leere Raum in den ein- 
zelnen Kapseln und zwischen ihnen mit trockenem Sägemehl oder 
einem ähnlichen sandfreien Stoffe vollständig ausgefüllt sein. 
Im Verkehre nach Österreich und Ungarn muß der zwischen den 
Kapseln und dem Behälter etwa leer bleibende Raum mit sand- 
freiem, trockenem Löschpapier ausgefüllt sein. 
y) Der Boden und die innere Seite des Deckels des Blechbehälters 
müssen mit einer Filz- oder Tuchplatte, die inneren Wände der 
Behälter mit Kartonpapier so bedeckt sein, daß eine unmittelbare 
Berührung der Sprengkapseln mit dem Bleche ausgeschlossen ist. 
(2) a) Die so gefüllten Blechbehälter sind mit je einem haltbaren Papier- 
streifen so zu umkleben, daß der Deckel fest auf den Inhalt gepreßt 
Reichs- Gesetzbl. 1912.                                                                     51
	        
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