Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                                     — 276 — 
Höchstens 20 Bündel sind in eine Kiste aus mindestens 22 Millimeter starken, 
gezinkten Brettern von der Länge der Zünder zu verpacken und mit Papier oder 
Holzwolle — beides völlig trocken — gegen Verschiebung zu sichern. 
    (5) Die Deckel der Behälter mit Minenzündungen sind mit Messingschrauben 
oder verzinnten Holzschrauben zu befestigen. Die Löcher für die Schrauben 
müssen im Deckel und in den Wänden schon vor dem Füllen vorgebohrt sein. 
Die Behälter mit Minenzündungen der Absätze (1) bis (4) sind in Überkisten zu 
verpacken, deren deutliche Aufschrift zu lauten hat: „Minenzündungen. 
 2. Gruppe V. I. V. — Nicht stürzen!“ 
   2. Petarden für Knallhaltesignale mit sprengkräftigem Knallsatz. 
       (1)Für Petarden sind dichte, sicher verschlossene Holzkisten aus mindestens 
22 Millimeter starken, gespundeten Brettern, die, durch Holzschrauben zusammen- 
gehalten, völlig dicht und von einer Überkiste umgeben sind, zu verwenden. 
Letztere darf höchstens 0/06 Kubikmeter groß sein. 
      (2) Die Petarden müssen fest in Papierschnitzel, Sägemehl oder Gips ge- 
bettet oder auf andere Weise so fest und getrennt gelegt sein, daß sie sich weder 
untereinander noch die Kistenwände berühren können. 
      (3) Die Holzbehälter haben die deutliche Aufschrift „Petarden für 
Knallhaltesignale. 2. Gruppe V. l. V.“ zu tragen. 
                                                 B. Aufgabe. 
       Für Munition der 2. Gruppe gelten die Vorschriften unter I a B 
für Schieß- und Sprengmittel der 2. Gruppe. In Deutschland findet jedoch 
die Vorschrift unter 1 a, B, Abs. (5) auf Munition der 2. Gruppe, Ziffer 1, keine 
Anwendung. 
                             C. Bescheinigungen. Frachtbriefe. 
    (1) Ob und welche Bescheinigungen für die Beförderung von Munition 
erforderlich sind, bestimmen die besonderen gesetzlichen Vorschriften. 
    (2) Im übrigen gelten noch folgende Bestimmungen: 
     1. Bei Munition der 2. Gruppe muß vom Absender auf dem Fracht- 
brief bescheinigt sein, daß die Verpackung den Vorschriften dieser Vereinbarung 
entspricht. 
   2. Überdies muß der Frachtbrief für Sendungen der 1. Gruppe den Beisatz 
"Munition der 1. Gruppe V. I. V.“ und für Sendungen der 2. Gruppe 
den Beisatz „Munition der 2. Gruppe V. l. V.“ tragen. 
                                   D. Beförderungsmittel. 
    (1)   Zur Beförderung aller Munitionsgegenstände müssen bedeckte Güter- 
wagen verwendet werden. 
    (2) Für Munition der 2. Gruppe gelten die Vorschriften unter I a D, 
Abs. (1) und (3) für Schieß- und Sprengmittel der 2. Gruppe. In Deutschland 
findet jedoch auf Munition der 2. Gruppe, Ziffer 1, nur die Vorschrift im 
Abs. (1) Anwendung.
	        
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