Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

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verwendet sein. Der Zündsatz eines Knallkorkes darf höchstens O,08 Gramm 
wiegen. Die Oberfläche des Zündsatzes muß von dem oberen Rande 
der Bohrung im Korke mindestens 5 Millimeter entfernt sein. Die 
Korke müssen, wenn der Zündsatz nicht zwischen Papierblättchen fest- 
gelegt oder in einem dichten, festen Näpfchen aus Papiermasse eingebettet 
ist, derart dicht und frei von Poren sein, daß ein Durchsickern der 
flüssigen Zündmasse ausgeschlossen ist. Der Zündsatz muß durch eine 
Schicht Korkmehl und etwas darüber gegossenes Paraffin abgedeckt sein. 
Bei Einschluß des Satzes zwischen Papierblättchen genügt auch ein 
eingepreßter Kartonring, der den Satz festhält. Bei Verwendung von 
Näpfchen genügt Verschluß der Korköffnung durch ein aufgepreßtes 
und festgeklebtes Papierblättchen; 
e) sogenanntes spanisches Feuerwerk, wie Radauplätzchen, Krawallstangen, 
Gewitterhagel. 
    Der einzelne Körper darf höchstens 2,5 Gramm wiegen und neben 
Gummi und Farben höchstens 6 Prozent gelben Phosphor, höchstens 
23 Prozent amorphen Phosphor und höchstens 21 Prozent Kalium- 
chlorat enthalten. 
                                 3. Feuerwerkskörper. 
a) Kunstfeuerwerkskörper, wie Raketen, römische Lichter, Fontänen, Feuer- 
rader, Sonnen und dergleichen; 
b) Klein- und Salonfeuerwerk, wie Frösche (Fire crackers), Schwärmer, 
Silber, und Goldregen und ähnliche in der Hand abzubrennende 
Feuerwerkskörper; 
c) bengalische Feuer, bengalische Fackeln, Signal blue lights und der- 
gleichen. 
Für die Zusammensetzung der Feuerwerkskörper gilt folgendes: 
Sie dürfen keine erhebliche Sprengwirkung hervorrufen können, auch 
keine Mischungen enthalten, die sich von selbst oder durch Reibung, Druck oder 
Schlag leicht entzünden. 
Es sind gestattet: 
a) in Nitratsätzen und bei bengalischen Magnesiumfackeln ein Zusatz von 
höchstens 3 Prozent Magnesiumpulver; 
b) in besonderen kleinen Leuchtkörpern, die im Feuerwerkskörper eingebettet 
sind, Chloratmischungen mit einem Gehalt von höchstens 40 Prozent 
Kaliumchlorat; 
e) in Papierhülsen eingefüllte Pfeifensätze, die pikrinsaure Magnesia und 
chlorsaures Salz enthalten. Die fertigen Pfeifensätze dürfen aber durch 
Stoß, Schlag oder Zündung nicht zur Detonation gebracht werden 
können. 
    Andere, gelben Phosphor, Zinkstaub, Magnesiumpulver oder Chlorate ent- 
haltende Mischungen sind nicht zulässig.
	        
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