Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

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festzukleben; die Zwischenräume sind mit trockenem Holzmehl oder 
Korkmehl dicht auszufüllen. Auf das Mehl ist eine passende 
Watteschicht zu legen und die Schachtel mit einem übergreifenden 
Deckel zu schließen. Jede Schachtel für sich oder je zwei Schachteln 
zusammen sind zu verschnüren und je 10 Schachteln wieder mit 
Papierumschlag zu einem festen Paket zu vereinigen. Eine Kiste 
darf höchstens 20 Pakete enthalten; 
      e) der Ziffer 2 e) 
in Holzkistchen, von denen jedes nicht mehr als 144 Feuerwerks- 
körper, gut in Sägemehl verpackt, enthalten darf; 
      f) der Ziffer 3 
in starke Pappschachteln oder Holzkistchen; für die Gegenstände 
unter c) dieser Ziffer sind auch Papierbeutel zulässig; größere 
Kunstfeuerwerkskörper sind in Papierumschläge zu verpacken, wenn 
nicht ihre Anzündestelle mit einer Papierkappe bekleidet ist — in beiden 
Fällen muß ein Ausstreuen des Satzgemenges verhindert sein — 
g) der Ziffer 4 
       in starke Schachteln, in die das Signalfeuerwerk fest eingebettet 
werden muß, die einzelnen Körper durch eine starke Schicht Säge- 
mehl oder einen ähnlichen geeigneten Stoff voneinander getrennt. 
     (3) Ein Bewegen der Pakete in den Kisten muß ausgeschlossen sein. Bei 
den Gegenständen der Ziffern 2 b) bis e), 3 und 4 müssen die Zwischenräume in 
den äußeren Behältern mit geeigneten trockenen Verpackungsstoffen (Holzwolle, 
Papier oder dergleichen — bei Knallkorken mit Holzmehl oder Sägespänen —) 
fest ausgestopft sein. Feuchtes Heu, Putzwolle und ähnliche zur Selbstentzündung 
neigende Stoffe dürfen nicht verwendet werden. Bei größeren Feuerbildern 
(Transparenten) genügt sicheres Befestigen in der Kiste. 
      (4)  Auf den äußeren Behältern muß bei den Artikeln der Ziffern 1, 
2 b) bis e), 3 und 4 ihr Inhalt und bei den Artikeln der Ziffern 2 b) bis e., 
3 und 4 außerdem die genaue Adresse des Absenders deutlich und dauerhaft an- 
gegeben sein. 
     (5) Das Rohgewicht einer Kiste mit Artikeln der Ziffern 2 b) bis e), 
3 und 4 darf 100 Kilogramm, ihr Gesamtgewicht an Feuersatz 20 Kilogramm, 
das darin enthaltene Feuerwerkskornpulver 2,5 Kilogramm nicht übersteigen.
 
                                          B. Sonstige Vorschriften. 
   (1) Zuündhölzer der Ziffern 1a) in Mengen bis zu 5 Kilogramm, die gemäß 
Abschnitt A verpackt sind, dürfen mit anderen Gegenständen (ausgenommen die 
Stoffe unter I a bis e, II und III dieser Vereinbarung) in ein Frachtstück ver- 
einigt werden. 
    (2) Die Beförderung hat in bedeckten Wagen zu geschehen. 
    (3) In den Frachtbriefen muß bei den Gegenständen der Ziffern 2 b) bis e), 
3 und 4 vom Absender bescheinigt sein, daß Art und Verpackung der Sendung 
den Vorschriften unter I dieser Vereinbarung entsprechen.
	        
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