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lösungen sind vor der Verwendung auch auf die Beschaffenheit der porösen Masse
und die zulässige Füllung mit dem Lösungsmittel (s. A, c) zu prüfen. Die
Wasserdruckproben müssen an jedem Gefäße, die anderen Prüfungen mindestens
an einem von je 200 Gefäßen vorgenommen werden. Flaschen (sogenannte
Bomben) sind vor der Prüfung sorgfältig auszuglühen.
(2) Der bei der Wasserdruckprobe anzuwendende innere Druck muß:
a) bei in Azeton gelöstem und in porösen Massen aufgesaugtem
Azetylen (Ziffer 2) mindestens 40 Atmosphären betragen, bei den
übrigen verdichteten Gasen um 50 Prozent höher sein als der
Füllungsdruck, diesen aber mindestens um 5 Atmosphären übersteigen;
b) bei den verflüssigten Gasen der Ziffern 5 und 6 betragen:
bei Kohlensäure 190 Atmosphären,
? Stickorpydul 180 »
» Ammoniak .. .. ..... .. .. . . . . . .. 30
* Chlor .. ............. 22
* schwefliger Säure 12 5
? Chlorkohlenozyd ... 30 5
* Chlormethyl . ... 16 »
» Chloräthyl .. ..... . .. .. .. . . . ... 12 »
(3) Die Druckprobe ist zu wiederholen:
a) alle zwei Jahre bei den Gefäßen für Chlor, schweflige Säure, Chlor-
kohlenoxyd, Chlormethyl und Chloräthyl;
b) alle 5 Jahre bei den Gefäßen für die übrigen Gase.
Bei der wiederholten Prüfung ist es nicht erforderlich, die Gefäße
auszuglühen.
Einer Wiederholung der Prüfung bedarf es nicht bei Gefäßen für Stoffe
der Ziffer 2. Bei diesen Gefäßen sind nach fünfjähriger Benutzung heraus-
greifende Prüfungen anzustellen, wobei ½ Prozent der jährlich beschafften Gefäße,
mindestens jedoch ein Gefäß bereitzustellen ist. Von diesen Gefäßen muß der
Sachverständige eine ihm angemessen scheinende Anzahl auf Festigkeit und Ab-
nutzung sowie auf Beschaffenheit der porösen Masse prüfen.
(4) Bei den Druckproben müssen Einrichtungen vorhanden sein, die er-
möglichen, den Druck stoßfrei zu steigern. Die Gefäße müssen den Probedruck
aushalten, ohne die Form dauernd zu ändern oder undicht zu werden.
D. Ausstattung der Gefäße (Ventile, Vermerke).
(1) Die Gefäße für Stoffe der Ziffern 1 bis 6 müssen mit mindestens
einem Ventil zum Füllen und Entleeren versehen sein. Bei Azetylen-
lösungen (Ziffer 2) dürfen die mit dem Gase in Berührung kommenden Teile
der Ventile nicht aus Kupfer hergestellt sein. Bei Chlorkohlenoxyd, Fett-
und Mischgas sind statt der Ventile eingeschraubte Stopfen zulässig; diese
müssen so dicht schließen, daß sich der Inhalt des Gefäßes nicht durch Geruch
bemerkbar macht.
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