Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

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lösungen sind vor der Verwendung auch auf die Beschaffenheit der porösen Masse 
und die zulässige Füllung mit dem Lösungsmittel (s. A, c) zu prüfen. Die 
Wasserdruckproben müssen an jedem Gefäße, die anderen Prüfungen mindestens 
an einem von je 200 Gefäßen vorgenommen werden. Flaschen (sogenannte 
Bomben) sind vor der Prüfung sorgfältig auszuglühen. 
(2) Der bei der Wasserdruckprobe anzuwendende innere Druck muß: 
a) bei in Azeton gelöstem und in porösen Massen aufgesaugtem 
Azetylen (Ziffer 2) mindestens 40 Atmosphären betragen, bei den 
übrigen verdichteten Gasen um 50 Prozent höher sein als der 
Füllungsdruck, diesen aber mindestens um 5 Atmosphären übersteigen; 
b) bei den verflüssigten Gasen der Ziffern 5 und 6 betragen: 
bei Kohlensäure 190 Atmosphären, 
? Stickorpydul 180 » 
» Ammoniak .. .. ..... .. .. . . . . . .. 30 
* Chlor .. ............. 22 
* schwefliger Säure 12 5 
? Chlorkohlenozyd ... 30 5 
* Chlormethyl . ... 16 » 
» Chloräthyl .. ..... . .. .. .. . . . ... 12 » 
(3) Die Druckprobe ist zu wiederholen: 
a) alle zwei Jahre bei den Gefäßen für Chlor, schweflige Säure, Chlor- 
kohlenoxyd, Chlormethyl und Chloräthyl; 
b) alle 5 Jahre bei den Gefäßen für die übrigen Gase. 
Bei der wiederholten Prüfung ist es nicht erforderlich, die Gefäße 
auszuglühen. 
   Einer Wiederholung der Prüfung bedarf es nicht bei Gefäßen für Stoffe 
der Ziffer 2. Bei diesen Gefäßen sind nach fünfjähriger Benutzung heraus- 
greifende Prüfungen anzustellen, wobei ½ Prozent der jährlich beschafften Gefäße, 
mindestens jedoch ein Gefäß bereitzustellen ist. Von diesen Gefäßen muß der 
Sachverständige eine ihm angemessen scheinende Anzahl auf Festigkeit und Ab- 
nutzung sowie auf Beschaffenheit der porösen Masse prüfen. 
   (4) Bei den Druckproben müssen Einrichtungen vorhanden sein, die er- 
möglichen, den Druck stoßfrei zu steigern. Die Gefäße müssen den Probedruck 
aushalten, ohne die Form dauernd zu ändern oder undicht zu werden.
 
                          D. Ausstattung der Gefäße (Ventile, Vermerke). 
         (1)  Die Gefäße für Stoffe der Ziffern 1 bis 6 müssen mit mindestens 
einem Ventil zum Füllen und Entleeren versehen sein. Bei Azetylen- 
lösungen (Ziffer 2) dürfen die mit dem Gase in Berührung kommenden Teile 
der Ventile nicht aus Kupfer hergestellt sein. Bei Chlorkohlenoxyd, Fett- 
und Mischgas sind statt der Ventile eingeschraubte Stopfen zulässig; diese 
müssen so dicht schließen, daß sich der Inhalt des Gefäßes nicht durch Geruch 
bemerkbar macht. 
                                                                                                     52*
	        
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