Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                       — 291 — 
6. Das allgemeine Denaturierungsmittel für Spiritus (mit 
Pyridin versetzter Holzgeist). 
7. Nitrobenzol. 
Gemische von Holzgeist und Benzol (mit oder ohne Erdwachs, 
z. B. Pansol). 
8. Schwefelkohlenstoff.   
9. Fette Öle, Firnisse, mit Firnis versetzte Farben, Terpentinöl 
(Kienöl) und andere ätherische Öle, absoluter Alkohol, Weingeist 
(Spiritus) sowie daraus bereitete Flüssigkeiten (Spirituslacke, Sikkative, flüssige 
Seifen und dergleichen) in Mengen über 40 Kilogramm.
 
                                    Beförderungsvorschriften. 
                                             A. Verpackung. 
    (1 )   Zur Verpackung sind starke, dichte, sicher verschlossene Gefäße aus Glas, 
Ton (Steinzeug oder dergleichen) oder Metall zu verwenden. Lösungen von 
Nitrozellulose in Essigsäure dürfen nicht in Metallgefäßen versandt werden. 
Für die Flüssigkeiten der Ziffern 1 a) und b), 2, 4, 5, 6, 7 und 
9 sind auch starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter (Fässer) zulässig. 
     (2) Gefäße aus Glas oder Ton mit den Flüssigkeiten der Ziffern 1 
bis 9 sowie Blechgefäße mit Flüssigkeiten der Ziffern 3 und 8 sind einzeln 
oder zu mehreren unter Verwendung geeigneter Verpackungsstoffe in starke Über- 
gefäße (Weiden- oder Metallkörbe, Kübel oder Kisten) fest einzusetzen. Übergefäße 
(ausgenommen Kisten) müssen mit guten Handhaben versehen sein. Offene Über- 
gefäße müssen eine Schutzdecke haben, die, wenn sie aus Stroh, Rohr, Schilf 
oder ähnlichen leicht brennbaren Stoffen besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch oder 
dergleichen unter Zusatz von Wasserglas getränkt ist. 
   (3) Blech- oder andere Metallgefäße dürfen mit Flüssigkeiten der Ziffern 
3 und 8 nur bis zu 9/10 (bei 15 Grad) gefüllt werden. 
    (4) Jedes Versandstück mit Flüssigkeiten der Ziffern 1b) und c), 3, 
4 und 8 muß auf rotem Grunde die deutliche, gedruckte Aufschrift: „Feuer- 
gefährlich ! " tragen. Körbe und Kübel mit Glasballons müssen ferner mit der 
deutlichen Aufschrift: „Vorsichtig tragen ! “ versehen sein. Sie dürfen nicht auf 
Karren gefahren, auch nicht auf der Schulter oder dem Rücken getragen werden.
 
                                          B. Sonstige Vorschriften. 
   (1)   Die Flüssigkeiten der Ziffer 9 in Mengen bis zu 40 Kilogramm werden 
ohne Beschränkung befördert. 
  (2) Mit anderen Gegenständen dürfen bei Beachtung der im Abschnitt A 
gegebenen Vorschriften über die Behälter in starke, dichte, sicher verschlossene 
Holzbehälter zusammengepackt werden: 
a) die Flüssigkeiten der Ziffer 9 ohne Beschränkung; 
b) die Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 7 in Mengen bis zu 10 Kilogramm; 
c) Schwefelkohlenstoff (Ziffer 8) in Mengen bis zu 2 Kilogramm. 
                                                                                                                  53*
	        
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