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§ 46.
(1) Für die Neuanlage von Nutzviehhöfen, Schlachtviehhöfen und von öffent-
lichen Schlachthäusern gelten folgende Bestimmungen:
a) Wenn ein öffentliches Schlachthaus mit einem Schlachtviehhofe verbunden
ist, so müssen Einrichtungen getroffen sein, die einen Abschluß der Betriebe
gegeneinander ermöglichen.
b) Auf Nutz- oder Schlachtviehhöfen mit stärkerem Viehverkehr und bei öffent-
lichen Schlachthäusern müssen für das mit der Eisenbahn ankommende Vieh
auf den Ausladerampen Buchten zur vorläufigen Unterbringung der Tiere
vorhanden sein. Wenn Ausladungen zur Nachtzeit vorgenommen werden,
müssen die Rampen mit ausreichender Beleuchtung versehen sein.
(c) Bei größeren Nutz= oder Schlachtviehhöfen sind gegen die übrige Anlage
vollkommen abgeschlossene Seuchenhöfe zur Aufnahme seuchenkranker oder
verdächtiger Tiere, bei größeren Schlachtviehhöfen auch besondere, von dem
übrigen Viehverkehre getrennt liegende Restbestandhöfe zur Unterbringung
des von einem zum anderen Markte verbleibenden Viehes herzustellen.
Durch die Landesregierung kann die Herstellung von Restbestandhöfen auch
für kleinere Schlachtviehhöfe und für Nutzviehhöfe vorgeschrieben werden.
(2) Vorstehende Bestimmungen können nach Anordnung der Landesregierung
auf bereits bestehende Nutz- oder Schlachtviehhöfe und öffentliche Schlachthäuser ausgdehnt werden
Betrieb.
§ 47.
Der Beginn der Viehmärkte und des Auftriebs ist auf eine bestimmte Tages-
zeit festzusetzen und darf, sofern nicht für eine ausreichende künstliche Beleuchtung
gesorgt ist, nicht vor Tageshelle stattfinden. Der Auftrieb kann auf bestimmte
Stunden beschränkt werden. Die Tiere müssen vor oder bei dem Auftrieb auf den
Markt amtstierärztlich untersucht werden. Die Viehmarktplätze und die anstoßenden
Teile der Zu- und Abtriebwege sind alsbald nach Schluß des Marktes zu reinigen und
erforderlichenfalls zu desinfizieren.
§ 48.
Am Marktort und in dessen unmittelbarer Umgebung kann nach näherer An-
ordnung der Landesregierung der gewerbsmäßige Handel mit Vieh bestimmter Gat-
tungen an Markttagen außerhalb des Marktplatzes verboten oder beschränkt werden.
Die Abhaltung sogenannter Vormärkte ist nur mit Genehmigung der höheren Polizeibehörde zulässig.
§ 49.
Für Viehmärkte kann angeordnet werden, daß sämtliche Tiere vor dem Abtrieb
unter Angabe des Bestimmungsorts und des Käufers bei der Marktpolizeibehörde
gemeldet werden.
§ 50
Der Viehabtrieb von Schlachtviehmärkten kann, sofern er nicht zur Schlachtung
oder zum Auftrieb auf andere Schlachtviehmärkte erfolgt, durch die höhere Polizei-
behörde verboten werden.