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(Nr. 4063.) Bekanntmachung, betreffend die Bezeichnung der Fahrwasser und Untiefen in
den deutschen Küstengewässern. Vom 13. Mai 1912.
Auf Grund des durch das Gesetz vom 3. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 47)
erweiterten Artikel 4 und des Artikel 7 Nr. 2 der Reichsverfassung hat der
Bundesrat beschlossen,
daß die Bezeichnung der Fahrwasser und Untiefen in den deutschen
Küstengewässern nac Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Grund-
sätze vorzunehmen ist.
Berlin, den 13. Mai 1912.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Grundsätze
des
Systems zur Bezeichnung der Fahrwasser und Untiefen in den
deutschen Küstengewässern.
A. Benennung und Beschreibung der zu verwendenden Seezeichen).
1. Schwimmende Seezeichen.
a) Bakentonnen sind schwimmende Körper mit bakenartigem Aufbau, zu
denen auch die Heul-, Leucht- und Glockentonnen zu rechnen sind.
b) Spierentonnen haben über Wasser die Form einer Spiere. Die Gestalt
des etwa vorhandenen nicht spierenartig geformten Schwimmkörpers
kommt nicht in Betracht.
c) Spitze Tonnen sind über Wasser kegelförmig gestaltet.
d) Stumpfe Tonnen haben über Wasser — ganz oder annähernd — die
Form eines Zylinders, dessen obere Fläche abgeplattet ist.
e) Kugeltonnen zeigen über Wasser die Form einer Halbkugel.
f) Faßtonnen haben die Gestalt eines Fasses oder eines Zylinders, dessen
gewölbte Fläche nach oben gekehrt ist.
1) Leuchttürme, Landmarken und Leuchtschiffe bleiben außer Betracht.