Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                              — 303 — 
         Die schwimmenden Seezeichen sind derart zu konstruieren und auszulegen, 
daß sie genügend hoch über Wasser hervorragen und, mit Ausnahme der Faß- 
tonnen, möglichst senkrecht stehen. Die Form des über Wasser befindlichen 
Teiles ist bei den verschiedenen Arten so zu wählen, daß eine Verwechselung 
mit den anderen Arten nicht stattfinden kann.
 
                                            2. Feste Seezeichen. 
a) Baken sind gerüstartige oder volle Aufbauten, welche eine gegen den 
Hintergrund sich scharf abhebende und in die Augen fallende Gestalt 
haben. Auch die aus mehreren Pfählen bestehenden Dalben (Dallen, 
Duckdalben) können als feste Seezeichen dienen. 
b) Stangenseezeichen sind einzelne in den Grund gesteckte Stangen oder 
eingerammte Pfähle. 
c) Pricken sind junge mit Ästen versehene Bäume oder Baumzweige, 
welche ebenfalls in den Grund gesteckt werden.
 
         B. Die an den Seezeichen anzubringenden Unterscheidungszeichen. 
  1. Zur Unterscheidung von Seezeichen derselben Art dienen Toppzeichen 
und auf die Seezeichen aufgemalte Aufschriften oder Figuren. 
   2. Als Toppzeichen können alle Körper, die sich durch ihre Form gut 
abheben, einzeln oder kombiniert verwendet werden; auch ist die Anwendung von 
Fähnchen nicht ausgeschlossen. Erscheinen die Körper in der Seitenansicht als 
geometrische Figuren, so müssen sie so eingerichtet sein, daß sie nach allen Seiten 
hin dieselbe Form zeigen. 
Bei Stangenseezeichen können auch leichtere Toppzeichen, wie Zweige, Stroh- 
wische und dergleichen, benutzt werden. « 
Ausgeschlossen von der Verwendung als Toppzeichen für Fahrwasserseezeichen 
sind die einfache Trommel und diejenigen Zusammenstellungen gleichseitiger Drei- 
ecke, welche speziell für die Kennzeichnung von Untiefen außerhalb der Fahrwasser 
und von Wracks vorgeschrieben sind. 
   Die Farbe des Toppzeichens braucht mit der des Seezeichens, auf dem 
dasselbe angebracht ist, nicht übereinzustimmen. Ausgenommen sind die auf 
Wrack= und Quarantänetonnen angebrachten Toppzeichen, welche stets die Farbe 
der betreffenden Seezeichen haben müssen. 
Die Toppzeichen sind an der Spitze besonderer Stangen anzubringen, 
welche über den Körper des eigentlichen Seezeichens hervorragen. Nur bei 
Spierentonnen und Stangenseezeichen kann das Toppzeichen an diesen selbst befestigt 
werden. Die Länge und die Stärke der zur Anbringung von Toppzeichen 
dienenden Stangen muß im Verhältnis zum Tonnenkörper so gewählt werden, 
daß die charakteristische Form des letzteren dadurch nicht beeinträchtigt wird. 
   3. Zu Aufschriften auf den Seezeichen sind stets stehende lateinische Druck- 
buchstaben, und arabische Ziffern zu benutzen. Aufschriften auf Fahrwasserseezeichen 
sind in weißer Farbe auszuführen. 
                                                                                                                              55*
	        
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