Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                              — 306 — 
     3. Die auf der Untiefe selbst errichteten oder ausgelegten Seezeichen er- 
halten als Toppzeichen eine Trommel (d. h. einen aufrecht stehenden Zylinder, 
dessen Höhe und Durchmesser gleich sind). 
      4. Die sämtlichen zur Bezeichnung der Untiefen außerhalb der Fahrwasser 
verwendeten Seezeichen sind weiß anzustreichen, nur wenn die Untiefe von so 
geringer Ausdehnung ist, daß die Betonnung der Ränder nicht erforderlich erscheint 
und die Schiffe sich dem auf die Untiefe gesetzten Seezeichen von allen Seiten 
bis auf eine geringe Entfernung nähern können, erhält das letztere einen schwarz 
und weiß gestreiften Anstrich. 
      5. Auf den Seezeichen ist der Name der Untiefe voll oder abgekürzt, auf 
den am Rande ausgelegten Seezeichen sind außerdem, entsprechend der Himmels- 
richtung, in welcher sich dieselben von der Untiefe befinden, die Buchstaben N, 
S, O, W in schwarzer Schrift gut sichtbar anzubringen. 
     6. Erscheint es nötig, der Verwechselung mehrerer nahe beieinander ge- 
legener Untiefen oder der auf einer Seite derselben Untiefe befindlichen Seezeichen 
unter sich vorzubeugen, so können auf den Seezeichen außer den vorgeschriebenen 
noch andere Toppzeichen oder sonstige Unterscheidungsmerkmale angebracht werden. 
            E. Kennzeichnung besonderer Stellen in- und außerhalb 
                                                      der Fahrwasser. 
1. Werden zur Bezeichnung gesunkener, von Wasser bedeckter Schiffe 
Tonnen ausgelegt, so sind hierzu stumpfe, spitze oder Faß-Tonnen zu verwenden, 
welche grün angestrichen sind und in weißer Farbe die Bezeichnung „Wrack““ 
tragen. Wracktonnen sind mit solchen Toppzeichen zu versehen, wie sie durch 
die im Abschnitt D unter 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen zur Bezeichnung 
von Untiefen vorgeschrieben sind. 
     2. Werden zur Bezeichnung der Lage unterseeischer Telegraphenkabel Tonnen 
ausgelegt, so sind hierzu grün angestrichene Kugeltonnen zu verwenden, welche 
in weißer Farbe das Wort „Telegraph“ oder den Buchstaben „T" tragen. 
      3. Zur Bezeichnung der Grenzen von Quarantänegründen sind stumpfe, 
spitze oder Faß-Tonnen mit gelbem Anstrich zu verwenden. 
      4. Die Grenzen solcher Wasserflächen, welche zur Vornahme von Schieß-, 
Minen- oder Torpedoversuchen zeitweise für die Schiffahrt abgesperrt werden 
müssen, sind mit gelb angestrichenen Faßtonnen zu bezeichnen, welche als Topp- 
zeichen ein rotes Fähnchen tragen. 
      5. Werden Tonnen im Fahrwasser ausgelegt, die Warnungszwecken dienen, 
jedoch an allen Seiten passierbar sind (Heultonnen als vorgeschobene Nebelsignal- 
stationen usw.), so haben diese einen schwarzweiß gewürfelten Anstrich sowie den 
Namen des ihnen zunächst gelegenen in den Seekarten verzeichneten Ortes zu 
tragen. 
Ansegelungstonnen, Wracktonnen und Fahrwasserseezeichen der im Abschnitt C, 
Ziffer 10, Abs. 2 gedachten Art fallen nicht unter diese Vorschrift.
	        
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